Norm
AO §16Rechtssatz
Erlischt infolge Ablehnung der weiteren Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages durch den Ausgleichsschuldner der Erfüllungsanspruch und tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch, handelt es sich um einen - gesetzlich - bedingten Anspruch im Sinne des § 16 AO. Der Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, ist sohin in diesem Umfange einem aufschiebend bedingten Recht gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051531Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_002