RS OGH 1977/6/28 5Ob307/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Norm

AO §16
AO §20b
AO §20d

Rechtssatz

Erlischt infolge Ablehnung der weiteren Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages durch den Ausgleichsschuldner der Erfüllungsanspruch und tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch, handelt es sich um einen - gesetzlich - bedingten Anspruch im Sinne des § 16 AO. Der Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, ist sohin in diesem Umfange einem aufschiebend bedingten Recht gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 307/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051531

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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