Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist ebenso wie auf jenen des § 20d AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anrechnung, Arbeitsverhältnis, Verdienst, EinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011