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L70713 Spielapparate NiederösterreichNorm
RGV 1955 §39 Abs5;Rechtssatz
Einer Kontrolle nach dem NÖ SpielautomatenG kommt kein solcher Grad der Besonderheit iSd § 39 Abs 5 RGV zu, unabhängig davon, ob derartige Kontrollen häufig oder unregelmäßig und in großen zeitlichen Abständen vorgenommen werden. Darauf, daß die fragliche Mitwirkung der Gendarmerie in einem Landesgesetz normiert wird kommt es ebensowenig an, wie auf den Umstand, daß nur wenige (und nicht alle) Gendarmeriebeamte für solche Kontrollen ausgebildet wurden (weil auch damit das Ausmaß an Außergewöhnlichkeit, wie es sich aus § 39 Abs 5 RGV ergibt, nicht aufgezeigt wird), zumal die Mitwirkung von Gendarmerieorganen in zahlreichen Landesvorschriften vorgesehen ist und auch nicht allen Beamten dieselbe Schulung zuteil wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120326.X03Im RIS seit
20.11.2000