RS Vwgh 1997/4/16 96/12/0323

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 1

Stammrechtssatz

§ 39 RGV stellt eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach § 39 Abs 1 RGV ist für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen. § 39 Abs 5 RGV regelt in Ergänzung zu § 39 Abs 1 RGV taxativ, unter welchen Voraussetzungen Einsätze nicht zum normalen Sicherheitsdienst und Patrouillendienst gehören. Wäre auch die Interpretation denkbar, daß das erste Hauptstück der RGV schon dann anwendbar ist, wenn keine der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 RGV vorliegen, so spricht der Zusammenhang dieser Regelungen dafür, daß § 39 Abs 1 RGV nur eine demonstrative Aufzählung enthält, die durch die im § 39 Abs 5 RGV taxativ aufgezählten Einsätze, die einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach den allgemeinen Regeln des ersten Hauptstückes auslösen, negativ abgegrenzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120323.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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