Norm: EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3 Abs1EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art5 Abs2 litbEG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art5 Abs5EuGVVO 2012 Art7 Nr2UrhG §15 Abs1UrhG §17 Abs1UrhG §18 Abs3UrhG §18aUrhG §59aUrhG §76a
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vora... mehr lesen...
Norm: AEUV Lissabon Art267EWG-RL 93/83/EWG - Satellitenrichtlinie 393L0083 Art1 Abs2EWG-RL 93/83/EWG - Satellitenrichtlinie 393L0083 Art9UrhG §17bUrhG §59a
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 1 Abs 2 lit b Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betre... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Auch die Weitersendung einer Rundfunksendung über OTT-Dienste ("offenes Internet") ist eine Kabelweiterleitung. Entscheidungstexte 4 Ob 149/20w Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 149/20w 4 Ob 185/20i Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 185/20i 4 Ob 186/20m ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 93/83/EWG - Satellitenrichtlinie 393L0083 Art1UrhG §17 Abs2UrhG §59a
Rechtssatz: Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete inländische Verwertungsgesellschaft, die insbesondere die sogenannten kleinen Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte treuhändig wahrnimmt. Die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung umfasst auch die Geltendmachung entsprechender Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche sowie gleichartiger Ansprüche (im Ausland) und die Weitersendung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen einschließli... mehr lesen...
Norm: UrhG §59aUrhG §78
Rechtssatz: Der gegen § 78 UrhG Verstoßende kann sich nicht mit Erfolg auf § 59 a UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benützt werden; eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung - worin ein Rechtfertigungsgrund gelegen wäre - besteht hingegen nicht. Entscheid... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Satellitensendungen sind - unmittelbar oder mit Hilfe eines Kabelsystems - empfangbare Signale, deren Empfang (auch) im Inland "intendiert" ist; sie scheiden damit als "vorgelagerte" ausländische Rundfunksendungen im Sinne des § 59 a UrhG aus. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die - nicht codierte - Ausstrahlung des Programms über den Satelliten mit einem geringen, jedermann technisch und finanziell durc... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Sind Gegenstand der (Drahtfunkweitersendung) Weitersendung in Österreich ausschließlich die über den Satelliten weitergeleiteten Signale, dann werden diese "zur Weitersendung benützt". Entscheidungstexte 4 Ob 72/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 72/88 Veröff: SZ 61/268 = GRURInt 1989,422 (Dreier) = WBl 1989,65 (zustimmend Scolik) = ÖBl 1989,... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Verfolgt die Ausstrahlung einer Fernsehsendung über einen Fernmeldesatelliten das Ziel, auch (oder nur) österreichische Kabelbetreiber mit dem betreffenden Programm zu versorgen, dann kann von einer "ausländischen" Rundfunksendung im Sinne des § 59 a UrhG nicht gesprochen werden; eine solche läge vielmehr nur dann vor, wenn die betreffende Sendung ausschließlich für das Gebiet eines oder mehrerer fremder Staaten - al... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte, objektivteleologische Auslegung des § 59 a UrhG führt zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis einer "ausländischen" Rundfunksendung nicht schon dann erfüllt sein kann, wenn der die Signale ausstrahlende Sender außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich liegt. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll vielmehr die gesetzliche Lizenz des § 59 a Ur... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Mit der Einführung des § 59 a UrhG wollte der Gesetzgeber die Randnutzungen ausländischer Fernsehprogramme im Bereich des sogenannten "non intentional (unavoidable) spill-over" - also des technisch nicht vermeidbaren Überschreitens der Landesgrenzen durch Hertz sche Wellen außerhalb des direkten Empfangsbereiches - legalisieren; dabei war in erster Linie an die Programme der (öffentlich-rechtlichen) Fernsehanstalten ... mehr lesen...
Norm: UrhG §59a
Rechtssatz: Aus § 59 a UrhG folgt, dass dem Weitersenden (mit Hilfe von Leitungen) eine "vorgelagerte" Rundfunksendung vorausgegangen sein muss, die zur Weitersendung übernommen wird. "Sky-Channel" Entscheidungstexte 4 Ob 354/85 Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 354/85 Veröff: SZ 59/24 = JBl 1986,320 = EvBl 1986/101 S 370 = MR 1986 H2,16 (Kommentar M Walter) = ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist eine Verwertungsgesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Die beklagten Parteien betreiben ein Kabel-TV-Netz in Wien; sie leiten sowohl Programme des ORF als auch ausländische Rundfunksendungen über ihr Kabelnetz weiter. Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, zu den näher angeführten Zeitpunkten durch Angabe der Anzahl der an ihr Kabel-TV-Net... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs1UrhG §59a
Rechtssatz: Eine Rundfunksendung ist "jede Tätigkeit", wodurch der Vortrag oder die Ausführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wi... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs1UrhG §59a
Rechtssatz: Eine für die Öffentlichkeit bestimmte "vorgelagerte" Rundfunksendung liegt nicht vor, wenn die Signale nur unter erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand auch von Einzelpersonen - ohne Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise - empfangen werden könnten. "Sky-Channel" Entscheidungstexte 4 Ob 354/85 ... mehr lesen...