Norm
UrhG §59aRechtssatz
Verfolgt die Ausstrahlung einer Fernsehsendung über einen Fernmeldesatelliten das Ziel, auch (oder nur) österreichische Kabelbetreiber mit dem betreffenden Programm zu versorgen, dann kann von einer "ausländischen" Rundfunksendung im Sinne des § 59 a UrhG nicht gesprochen werden; eine solche läge vielmehr nur dann vor, wenn die betreffende Sendung ausschließlich für das Gebiet eines oder mehrerer fremder Staaten - also nur für einen ausländischen Versorgungsbereich und nicht auch für Österreich - bestimmt wäre und der Empfang in Österreich damit tatsächlich als - vertraglich nicht geregelte - "Randnutzung" angesehen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077006Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00072_8800000_005