Norm
UrhG §59aRechtssatz
Eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte, objektivteleologische Auslegung des § 59 a UrhG führt zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis einer "ausländischen" Rundfunksendung nicht schon dann erfüllt sein kann, wenn der die Signale ausstrahlende Sender außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich liegt. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll vielmehr die gesetzliche Lizenz des § 59 a UrhG nur dann Platz greifen, wenn sich das Weiterverbreiten einer solchen Sendung durch ein österreichisches Kabelsystem als bloße "Randnutzung" einer ausschließlich für das Ausland bestimmten Fernsehsendung mit den sich dabei ergebenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Rechte darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076981Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00072_8800000_002