RS OGH 1988/12/13 4Ob72/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

UrhG §59a

Rechtssatz

Eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte, objektivteleologische Auslegung des § 59 a UrhG führt zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis einer "ausländischen" Rundfunksendung nicht schon dann erfüllt sein kann, wenn der die Signale ausstrahlende Sender außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich liegt. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll vielmehr die gesetzliche Lizenz des § 59 a UrhG nur dann Platz greifen, wenn sich das Weiterverbreiten einer solchen Sendung durch ein österreichisches Kabelsystem als bloße "Randnutzung" einer ausschließlich für das Ausland bestimmten Fernsehsendung mit den sich dabei ergebenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Rechte darstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 72/88
    Veröff: SZ 61/268 = GRURInt 1989,422 (Dreier) = WBl 1989,65 (zustimmend Scolik) = ÖBl 1989,26 = MR 1989,19 (M Walter) = ZfRV 1989,57 (Hoyer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076981

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00072_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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