Norm
UrhG §17 Abs1Rechtssatz
Eine Rundfunksendung ist "jede Tätigkeit", wodurch der Vortrag oder die Ausführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird (Erläuterungen zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 512).
"Sky-Channel"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077041Dokumentnummer
JJR_19860204_OGH0002_0040OB00354_8500000_002