Norm
UrhG §59aRechtssatz
Satellitensendungen sind - unmittelbar oder mit Hilfe eines Kabelsystems - empfangbare Signale, deren Empfang (auch) im Inland "intendiert" ist; sie scheiden damit als "vorgelagerte" ausländische Rundfunksendungen im Sinne des § 59 a UrhG aus. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die - nicht codierte - Ausstrahlung des Programms über den Satelliten mit einem geringen, jedermann technisch und finanziell durchaus zumutbaren Aufwand zu empfangen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076995Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00072_8800000_004