TE OGH 2001/11/13 4Ob182/01w

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. "T*****" ***** KG, 2. "T*****" ***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Heinz-Erhard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 300.000 S) und 625.246,24 S sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2001, GZ 2 R 221/00k-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. August 2000, GZ 19 Cg 47/00h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 27.817,02 S (darin 4.636,17 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete inländische Verwertungsgesellschaft, die insbesondere die sogenannten kleinen Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte treuhändig wahrnimmt. Die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung umfasst auch die Geltendmachung entsprechender Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche sowie gleichartiger Ansprüche (im Ausland) und die Weitersendung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen einschließlich der Weitersendung von über Satellit ausgestrahlten Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen (§ 59a Abs 1 UrhG, "Kabelvergütung"). Zu diesem Zweck räumen die Bezugsberechtigten der Klägerin alleinige und ausschließende Wahrnehmungsrechte ein, auf Grund derer sie ausschließlich berechtigt ist, Interessenten Nutzungsbewilligungen zu erteilen, hierüber Gesamt- und Einzelverträge abzuschließen, vereinbarte Vergütungsansprüche im eigenen Namen zu kassieren und allfällige Rechtsverletzungen - so auch die streitgegenständlichen Rechte der "Kabelweiterverbreitung" - zu verfolgen. Durch den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften derselben Geschäftssparte vertritt die Klägerin ein umfassendes nationales und internationales Repertoire.Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete inländische Verwertungsgesellschaft, die insbesondere die sogenannten kleinen Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte treuhändig wahrnimmt. Die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung umfasst auch die Geltendmachung entsprechender Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche sowie gleichartiger Ansprüche (im Ausland) und die Weitersendung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen einschließlich der Weitersendung von über Satellit ausgestrahlten Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen (Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG, "Kabelvergütung"). Zu diesem Zweck räumen die Bezugsberechtigten der Klägerin alleinige und ausschließende Wahrnehmungsrechte ein, auf Grund derer sie ausschließlich berechtigt ist, Interessenten Nutzungsbewilligungen zu erteilen, hierüber Gesamt- und Einzelverträge abzuschließen, vereinbarte Vergütungsansprüche im eigenen Namen zu kassieren und allfällige Rechtsverletzungen - so auch die streitgegenständlichen Rechte der "Kabelweiterverbreitung" - zu verfolgen. Durch den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften derselben Geschäftssparte vertritt die Klägerin ein umfassendes nationales und internationales Repertoire.

Am 29. 6. 1998 hat die Klägerin mit dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs (Wirtschaftskammer Österreich) einen Gesamtvertrag für die integrale Kabelweiterleitung von Rundfunksendungen abgeschlossen. Mit diesem Vertrag hat die Klägerin den Mitgliedern dieses Fachverbandes unter der Voraussetzung des rechtzeitigen Erwerbs einer Werknutzungsbewilligung sowie der fristgerechten Zahlung einen gegenüber dem "autonomen Tarif" der Klägerin begünstigten Tarif um 4,4042 S je Monat und angeschlossenem Teilnehmer gewährt; dieser Tarif ist wertgesichert und beträgt für 1999 4,4306 S und für 2000 4,5037 S je Monat und Teilnehmer. Auf Grundlage dieses Gesamtvertrags schloss die Klägerin mit der Erstbeklagten als Betreiberin eines Kabelnetzes am 2. bzw 7. 10. 1998 einen Einzelvertrag ab. Darin wird der Erstbeklagten (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist) die erforderliche Werknutzungsbewilligung zur Weiterleitung von in- und ausländischen Rundfunksendungen iSd § 59a UrhG erteilt; das vereinbarte Sendeentgelt ist quartalsweise bis zum zehnten Tag des betreffenden Kalenderquartals zu zahlen. Die Erstbeklagte ist unter anderem verpflichtet, die Anzahl ihrer zu den Stichtagen 1. 3. und 1. 9. jeden Jahres angeschlossenen Teilnehmer und weitergeleiteten Programme bekannt zu geben. Im Verzugsfall ist die Klägerin berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über der jeweiligen Bankrate der ÖNB jährlich sowie bei Nichtleistung trotz zweiter Mahnung und weiterer Nachfrist von zwei Wochen ein erhöhtes Sendeentgelt in doppelter Höhe des autonomen - also nicht des begünstigten - Tarifs zu verlangen.Am 29. 6. 1998 hat die Klägerin mit dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs (Wirtschaftskammer Österreich) einen Gesamtvertrag für die integrale Kabelweiterleitung von Rundfunksendungen abgeschlossen. Mit diesem Vertrag hat die Klägerin den Mitgliedern dieses Fachverbandes unter der Voraussetzung des rechtzeitigen Erwerbs einer Werknutzungsbewilligung sowie der fristgerechten Zahlung einen gegenüber dem "autonomen Tarif" der Klägerin begünstigten Tarif um 4,4042 S je Monat und angeschlossenem Teilnehmer gewährt; dieser Tarif ist wertgesichert und beträgt für 1999 4,4306 S und für 2000 4,5037 S je Monat und Teilnehmer. Auf Grundlage dieses Gesamtvertrags schloss die Klägerin mit der Erstbeklagten als Betreiberin eines Kabelnetzes am 2. bzw 7. 10. 1998 einen Einzelvertrag ab. Darin wird der Erstbeklagten (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist) die erforderliche Werknutzungsbewilligung zur Weiterleitung von in- und ausländischen Rundfunksendungen iSd Paragraph 59 a, UrhG erteilt; das vereinbarte Sendeentgelt ist quartalsweise bis zum zehnten Tag des betreffenden Kalenderquartals zu zahlen. Die Erstbeklagte ist unter anderem verpflichtet, die Anzahl ihrer zu den Stichtagen 1. 3. und 1. 9. jeden Jahres angeschlossenen Teilnehmer und weitergeleiteten Programme bekannt zu geben. Im Verzugsfall ist die Klägerin berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über der jeweiligen Bankrate der ÖNB jährlich sowie bei Nichtleistung trotz zweiter Mahnung und weiterer Nachfrist von zwei Wochen ein erhöhtes Sendeentgelt in doppelter Höhe des autonomen - also nicht des begünstigten - Tarifs zu verlangen.

Im Zeitpunkt des mit der Klägerin abgeschlossenen Einzelvertrags besaß und betrieb die Erstbeklagte Kabelfernsehanlagen unter der Bezeichnung "Kabelnetz Breitenfurt" zur unveränderten und vollständigen Weitersendung von Rundfunksendungen in den Gemeinden Breitenfurt, Laab im Walde, Kaltenleutgeben, Purkersdorf, Mauerbach und Reichenau und leistete auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Einzelvertrags das Entgelt für die hiezu erforderliche Werknutzungsbewilligung. Sämtliche Kabelanlagen in den genannten Gemeinden werden von der Kopfstation Breitenfurt/Hochroterd mit Kabelfernsehsignalen versorgt. Die Kopfstation wird mittels Satellitenempfangsanlage mit den entsprechenden Signalen gespeist. Die Signale werden von der Kopfstation über ein Glasfasernetz zu mehreren "Fiber-Nodes" (Schnittstellen für die Signalübergabe zwischen dem Glasfasernetz und den angeschlossenen Koaxial-Kabelnetzen in den genannten Gemeinden) transportiert und dort in die einzelnen Koaxialnetze eingespeist, an dem die einzelnen Haushalte angeschlossen sind.

Die Erstbeklagte beabsichtigte den Ausbau der Kabelnetze und eine Erweiterung der Glasfasertechnik bis hin zu den einzelnen Haushalten. Sie suchte deshalb nach Partnern mit entsprechender Bonität, um diese in die Eigentümerstruktur einzubinden und so das geplante Vorhaben zu finanzieren. Bis Oktober 1999 gründete die Erstbeklagte 15 wirtschaftlich und rechtlich selbständige Gesellschaften. Diese neuen Gesellschaften haben die Rechtsform einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft; persönlich haftender Gesellschafter ist jeweils die Zweitbeklagte, die ihr technisches Sachwissen zur Verfügung stellt und die Geschäftsführung übernimmt; als Kommanditisten wurden verschiedene Investoren gewonnen. Die Erstbeklagte verkaufte diesen neuen Gesellschaften jeweils Teile ihres Koaxialkabelnetzes in den einzelnen Gemeinden (zwischen "Fiber-Nodes" und den einzelnen Haushalten) und übertrug ihnen die Anschlussverträge mit den einzelnen Haushalten. Die Erstbeklagte besitzt und betreibt weiterhin die Kopfstation Breitenfurt/Hochroterd, von wo aus sie (in Erfüllung der mit den einzelnen neuen Gesellschaften abgeschlossenen Signallieferungsverträgen) die Signale bis zu den Schnittstellen liefert, wo sie von den Gesellschaften in deren Kabelnetze übernommen werden. Die Gesellschaften weisen jeweils weniger als 400 Teilnehmer (Endempfänger) auf. In den Signallieferungsverträgen zwischen der Erstbeklagten und den Gesellschaften verpflichtet sich die Erstbeklagte, Kabelfernsehsignalem gegen Entgelt von ihrer Kopfstation zu den "Fiber-Nodes" als Übergabepunkte in das Kabelnetz der Gesellschaften zu liefern. Ob und welche Signale die Gesellschaften ihren Endkunden weiterleiten, entscheiden die Gesellschaften autonom. Die Erstbeklagte stellte ab dem ersten Quartal 1999 alle Entgeltszahlungen an die Klägerin ein und teilte die Gründung der neuen Gesellschaften per 18. 6. 1999 der Klägerin mit, womit sie ihren Vertrag mit der Klägerin als beendet ansah. Die Erstbeklagte ist nur mehr Betreiberin und Eigentümerin der Kopfstation Breitenfurt/Hochroterd sowie Eigentümerin des Kabelnetzes Reichenau/Rax mit 352 Teilnehmern.

Die Klägerin begehrt,

1. die Erstbeklagte schuldig zu erkennen, ihr binnen 14 Tagen darüber Rechnung zu legen bzw Auskunft zu erteilen, wieviele Teilnehmer (Haushalte) an das "Kabelnetz Breitenfurt" zu den Stichtagen 1. 3. 1999, 1. 9. 1999 und 1. 3. 2000 angeschlossen gewesen seien, welche Kabelnetze sie gegebenenfalls darüber hinaus betreibe (unter Angabe der Bezeichnung, des Standorts und der jeweiligen Teilnehmerzahl), welche Fernseh- und Hörfunkprogramme weiterverbreitet würden, wobei die gegenüber Fremdenverkehrsbetrieben verrechneten Teilnehmer gesondert auszuweisen seien;

2. die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 625.246,24 S sA zu zahlen.

Die Erstbeklagte sei weiterhin ein Kabelbetreiber im Sinne des § 59a Abs 1 UrhG, weil sie unter der Bezeichnung "Kabelnetz Breitenfurt" Rundfunksendungen von in- und ausländischen Werken - einschließlich solcher über Satellit - zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung im Inland mit Hilfe von Kabelleitungen benutze. Betriebsgegenstand der Erstbeklagten bilde die Errichtung und der Betrieb von Kabelfernsehanlagen in den Gemeinden Breitenfurt, Laab im Walde, Kaltenleutgeben, Purkersdorf, Mauerbach und Reichenau. Seit der Zahlung des mit Meldung vom 2. 10. 1998 bekannt gegebenen Sendeentgelts für das vierte Quartal 1998 unter Zugrundelegung der Teilnehmerzahl zum Stichtag 1. 9. 1998 weigere sich die Erstbeklagte, die Teilnehmerzahlen zu den zwischenzeitlich verstrichenen Stichtagen 1. 3. und 1. 9. 1999 sowie zum 1. 3. 2000 bekannt zu geben. Bei dem weiterhin unverändert in Funktion befindlichen "Kabelnetz Breitenfurt" handle es sich um eine betrieblich-technische und auch wirtschaftliche Einheit. Insbesondere seien die "Letztverteilungsnetze", wie sie von den "Untergesellschaften" der Beklagten "betrieben" würden, keine Gemeinschaftsantennenanlagen im Sinne des § 17 Abs 3 Z 2 lit b UrhG, weil diese das Vorhandensein einer eigenen Antenne voraussetzten. Im Übrigen sei die gewählte zivilrechtliche Konstruktion von den Beklagten lediglich zum Zweck der Umgehung von Zahlungsverpflichtungen gewählt worden; es liege ein Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.Die Erstbeklagte sei weiterhin ein Kabelbetreiber im Sinne des Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG, weil sie unter der Bezeichnung "Kabelnetz Breitenfurt" Rundfunksendungen von in- und ausländischen Werken - einschließlich solcher über Satellit - zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung im Inland mit Hilfe von Kabelleitungen benutze. Betriebsgegenstand der Erstbeklagten bilde die Errichtung und der Betrieb von Kabelfernsehanlagen in den Gemeinden Breitenfurt, Laab im Walde, Kaltenleutgeben, Purkersdorf, Mauerbach und Reichenau. Seit der Zahlung des mit Meldung vom 2. 10. 1998 bekannt gegebenen Sendeentgelts für das vierte Quartal 1998 unter Zugrundelegung der Teilnehmerzahl zum Stichtag 1. 9. 1998 weigere sich die Erstbeklagte, die Teilnehmerzahlen zu den zwischenzeitlich verstrichenen Stichtagen 1. 3. und 1. 9. 1999 sowie zum 1. 3. 2000 bekannt zu geben. Bei dem weiterhin unverändert in Funktion befindlichen "Kabelnetz Breitenfurt" handle es sich um eine betrieblich-technische und auch wirtschaftliche Einheit. Insbesondere seien die "Letztverteilungsnetze", wie sie von den "Untergesellschaften" der Beklagten "betrieben" würden, keine Gemeinschaftsantennenanlagen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, UrhG, weil diese das Vorhandensein einer eigenen Antenne voraussetzten. Im Übrigen sei die gewählte zivilrechtliche Konstruktion von den Beklagten lediglich zum Zweck der Umgehung von Zahlungsverpflichtungen gewählt worden; es liege ein Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten abgeschlossene Vertrag sei aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst worden, weil die Erstbeklagte das ursprünglich von ihr betriebene Kabelnetz aufgeteilt, mit Stichtag 1. 10. 1998 an neu gegründete Betreibergesellschaften verkauft und die Anschlüsse auf die neuen Gesellschaften übertragen habe. Nicht mehr sie, sondern die neuen Gesellschaften betrieben die Kabelnetze ab dem vereinbarten Stichtag auf eigene Rechnung und machten die geschützten Werke "einer Öffentlichkeit wahrnehmbar" iSd § 17 UrhG. Die Klägerin sei von der Veräußerung der Kabelnetze und der Übertragung der Anschlüsse verständigt worden. Die Erstbeklagte sei daher weder Vertragspartnerin der Klägerin, noch verbreite sie Rundfunksignale in einer einen Gebührenanspruch auslösenden Form. Der Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei unzutreffend, weil die Aufsplitterung in einzelne Betriebsgesellschaften in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht notwendig gewesen sei.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten abgeschlossene Vertrag sei aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst worden, weil die Erstbeklagte das ursprünglich von ihr betriebene Kabelnetz aufgeteilt, mit Stichtag 1. 10. 1998 an neu gegründete Betreibergesellschaften verkauft und die Anschlüsse auf die neuen Gesellschaften übertragen habe. Nicht mehr sie, sondern die neuen Gesellschaften betrieben die Kabelnetze ab dem vereinbarten Stichtag auf eigene Rechnung und machten die geschützten Werke "einer Öffentlichkeit wahrnehmbar" iSd Paragraph 17, UrhG. Die Klägerin sei von der Veräußerung der Kabelnetze und der Übertragung der Anschlüsse verständigt worden. Die Erstbeklagte sei daher weder Vertragspartnerin der Klägerin, noch verbreite sie Rundfunksignale in einer einen Gebührenanspruch auslösenden Form. Der Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei unzutreffend, weil die Aufsplitterung in einzelne Betriebsgesellschaften in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht notwendig gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt. Gemäß § 59a Abs 2 UrhG idF UrhGNov 1996 könne das Recht, Rundfunksendungen einschließlich solcher über Satellit ausgestrahlter mit Hilfe von Kabelleitungen zur Weitersendung zu benutzen, nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Dieses Recht könne gemäß § 59a Abs 2 UrhG idF UrhGNov 1996 der weitersendende Rundfunkunternehmer in Anspruch nehmen, wenn er die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft erhalten habe. Gemäß § 17 Abs 2 UrhG stehe derjenige, der der Öffentlichkeit ein Werk mit Hilfe von Leitungen "wahrnehmbar mache" demjenigen, der es über Rundfunk sende, gleich. Unter "wahrnehmbar Machen" sei das "Einspeisen" in ein Kabelnetz in einer Form, die den Empfang durch einen Endabnehmer technisch ermögliche, zu verstehen. Da die Erstbeklagte weiterhin Rundfunksendungen von in- und ausländischen Werken in Form von terrestrischen oder über Satellit ausgestrahlten Signalen empfange, in ihr Glasfasernetz einspeise und zu den einzelnen "Fiber-Nodes" unverändert und vollständig liefere, von wo sie über Koaxialkabel wie bisher in die einzelnen Haushalte verteilt würden, sei sie nach wie vor ein inländischer Kabelbetreiber iSd § 59a UrhG und zur Erfüllung der gesetzlichen Entgeltspflicht verpflichtet. Es komme nicht darauf an, ob die Erstbeklagte das eingespeiste Signal unmittelbar an Endabnehmer oder an "Zwischenhändler" weiterleite, weil das Einspeisen und nicht der Empfang über ein Endgerät maßgeblich sei. Deshalb bestehe auch ihre im Einzelvertrag mit der Klägerin festgelegte Pflicht zur Leistung eines entsprechenden Sendeentgelts weiter. Die Veräußerung ihrer Koaxial-Kabelnetze berechtige die Erstbeklagte nicht zur Beendigung des Einzelvertrags. In Bezug auf die Sendeentgeltspflicht komme es nicht auf die rechtliche Unternehmensstruktur oder wirtschaftliche Einheit, sondern allein auf die betrieblich-technische Einheit an, die trotz Gründung der neuen Gesellschaften gleich geblieben sei. Der Verkauf von Teilen des Kabelnetzes an selbständige Gesellschaften sei für die Beurteilung der Sendeentgeltspflicht ohne Bedeutung. Weil die von den neu gegründeten Gesellschaften betriebenen "Letztverteilungsnetze" keine eigene Antenne zum Empfang der weitergeleiteten Signale (aus der Luft) besäßen, handle es sich nicht um Gemeinschaftsantennenanlagen gem § 17 Abs 3 Z 2 lit b UrhG. Entgeltspflichtig sei die Erstbeklagte als "Einspeiserin" der Signale. Für die Erlangung der nötigen Daten und Unterlagen habe die Erstbeklagte laut den Signallieferverträgen Sorge zu tragen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt. Gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG in der Fassung UrhGNov 1996 könne das Recht, Rundfunksendungen einschließlich solcher über Satellit ausgestrahlter mit Hilfe von Kabelleitungen zur Weitersendung zu benutzen, nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Dieses Recht könne gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG in der Fassung UrhGNov 1996 der weitersendende Rundfunkunternehmer in Anspruch nehmen, wenn er die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft erhalten habe. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UrhG stehe derjenige, der der Öffentlichkeit ein Werk mit Hilfe von Leitungen "wahrnehmbar mache" demjenigen, der es über Rundfunk sende, gleich. Unter "wahrnehmbar Machen" sei das "Einspeisen" in ein Kabelnetz in einer Form, die den Empfang durch einen Endabnehmer technisch ermögliche, zu verstehen. Da die Erstbeklagte weiterhin Rundfunksendungen von in- und ausländischen Werken in Form von terrestrischen oder über Satellit ausgestrahlten Signalen empfange, in ihr Glasfasernetz einspeise und zu den einzelnen "Fiber-Nodes" unverändert und vollständig liefere, von wo sie über Koaxialkabel wie bisher in die einzelnen Haushalte verteilt würden, sei sie nach wie vor ein inländischer Kabelbetreiber iSd Paragraph 59 a, UrhG und zur Erfüllung der gesetzlichen Entgeltspflicht verpflichtet. Es komme nicht darauf an, ob die Erstbeklagte das eingespeiste Signal unmittelbar an Endabnehmer oder an "Zwischenhändler" weiterleite, weil das Einspeisen und nicht der Empfang über ein Endgerät maßgeblich sei. Deshalb bestehe auch ihre im Einzelvertrag mit der Klägerin festgelegte Pflicht zur Leistung eines entsprechenden Sendeentgelts weiter. Die Veräußerung ihrer Koaxial-Kabelnetze berechtige die Erstbeklagte nicht zur Beendigung des Einzelvertrags. In Bezug auf die Sendeentgeltspflicht komme es nicht auf die rechtliche Unternehmensstruktur oder wirtschaftliche Einheit, sondern allein auf die betrieblich-technische Einheit an, die trotz Gründung der neuen Gesellschaften gleich geblieben sei. Der Verkauf von Teilen des Kabelnetzes an selbständige Gesellschaften sei für die Beurteilung der Sendeentgeltspflicht ohne Bedeutung. Weil die von den neu gegründeten Gesellschaften betriebenen "Letztverteilungsnetze" keine eigene Antenne zum Empfang der weitergeleiteten Signale (aus der Luft) besäßen, handle es sich nicht um Gemeinschaftsantennenanlagen gem Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, UrhG. Entgeltspflichtig sei die Erstbeklagte als "Einspeiserin" der Signale. Für die Erlangung der nötigen Daten und Unterlagen habe die Erstbeklagte laut den Signallieferverträgen Sorge zu tragen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege. Das Berufungsgericht verwies auf die Darlegungen des Erstgerichtes, denen es sich anschloss. Das Urheberrecht stelle nicht auf firmenrechtliche Gegebenheiten oder nachträgliche firmenrechtliche Gestaltungen, sondern auf die Kausalität ab. Die Erstbeklagte empfange Signale und leite diese an rund 5000 Endverbraucher weiter, weshalb sie das Werk für die Öffentlichkeit zugänglich mache.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege. Das Berufungsgericht verwies auf die Darlegungen des Erstgerichtes, denen es sich anschloss. Das Urheberrecht stelle nicht auf firmenrechtliche Gegebenheiten oder nachträgliche firmenrechtliche Gestaltungen, sondern auf die Kausalität ab. Die Erstbeklagte empfange Signale und leite diese an rund 5000 Endverbraucher weiter, weshalb sie das Werk für die Öffentlichkeit zugänglich mache.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, allein durch Lieferung von Lichtleitersignalen an selbständige Gesellschaften, die Kabelnetze betrieben, machten sie der Öffentlichkeit noch kein Werk mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar. Es bestehe keine technische Verbindung zwischen ihnen und den Endkunden; sie speisten nicht Signale in ein Kabelnetz ein, die der Endkunde sinnlich wahrnehmbar machen könne. Es sei ausschließlich die Entscheidung der rechtlich selbständigen Gesellschaften, ob sie die von der Erstbeklagten gelieferten Signale ihren Kunden zur Verfügung stellten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

§ 59a Abs 2 UrhG macht das Recht der Weitersendung von Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen davon abhängig, dass der weitersendende Rundfunkunternehmer eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Verwertungsgesellschaft erhalten hat. Das in dieser Bestimmung angesprochene Recht der "Kabelweitersendung" ist ein eigenständiges Verwertungsrecht, das - weil es einen anderen Nutzungsvorgang, nämlich jenen der Erstsendung über Ton- oder Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel voraussetzt - ein Zweitverwertungsrecht ist (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 § 20b Rz 1).Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG macht das Recht der Weitersendung von Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen davon abhängig, dass der weitersendende Rundfunkunternehmer eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Verwertungsgesellschaft erhalten hat. Das in dieser Bestimmung angesprochene Recht der "Kabelweitersendung" ist ein eigenständiges Verwertungsrecht, das - weil es einen anderen Nutzungsvorgang, nämlich jenen der Erstsendung über Ton- oder Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel voraussetzt - ein Zweitverwertungsrecht ist (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 Paragraph 20 b, Rz 1).

Dass das Einspeisen von Satellitensignalen in ein Kabel-TV-Netz vergütungspflichtig ist, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 61/269 = ÖBl 1989, 26 - RTL-Plus). Eine Rundfunksendung iSd §§ 17, 59a UrhG liegt dabei immer schon dann vor, wenn ein Werk mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Gleichgültig ist, ob die Sendung auch wirklich wahrgenommen wird; es genügt, dass die Möglichkeit dazu geboten wird (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 64/64 = ÖBl 1991, 181 - TELE UNO III).Dass das Einspeisen von Satellitensignalen in ein Kabel-TV-Netz vergütungspflichtig ist, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 61/269 = ÖBl 1989, 26 - RTL-Plus). Eine Rundfunksendung iSd Paragraphen 17,, 59a UrhG liegt dabei immer schon dann vor, wenn ein Werk mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Gleichgültig ist, ob die Sendung auch wirklich wahrgenommen wird; es genügt, dass die Möglichkeit dazu geboten wird (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 64/64 = ÖBl 1991, 181 - TELE UNO römisch III).

Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten-RL), in Österreich umgesetzt durch die UrhGNov 1996 (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 1 Satelliten-RL Rz 45), enthält eine Definition der "Kabelweiterverbreitung" (vgl dazu Dreier in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 1 Satelliten-RL Rz 29 ff). Die nationalen Gerichte haben das nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen (EvBl 2000/77 mwN; EvBl 2001/104). Die Definition der Kabelweiterverbreitung iSd Satelliten-RL ist demnach für die Frage von Bedeutung, wer als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer gem § 59a Abs 2 UrhG anzusehen ist.Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten-RL), in Österreich umgesetzt durch die UrhGNov 1996 (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Artikel eins, Satelliten-RL Rz 45), enthält eine Definition der "Kabelweiterverbreitung" vergleiche dazu Dreier in Walter, Europäisches Urheberrecht, Artikel eins, Satelliten-RL Rz 29 ff). Die nationalen Gerichte haben das nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen (EvBl 2000/77 mwN; EvBl 2001/104). Die Definition der Kabelweiterverbreitung iSd Satelliten-RL ist demnach für die Frage von Bedeutung, wer als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer gem Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG anzusehen ist.

Gem Art 1 Abs 3 Satelliten-RL ist "Kabelweiterverbreitung" die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.Gem Artikel eins, Absatz 3, Satelliten-RL ist "Kabelweiterverbreitung" die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.

Wenn die Beklagten das Vorliegen einer vergütungspflichtigen Verwertungshandlung im Sinne einer "Kabelweiterverbreitung" mit dem Argument bestreiten, nicht sie, sondern erst ihre Vertragspartner (als Abnehmer der programmtragenden Signale) machten ein Werk für die Endkunden wahrnehmbar (§ 17 Abs 2 UrhG), übersehen sie, dass nach der Definition des Art 1 Abs 3 Satelliten-RL allein die Weiterverbreitung dort näher definierter Signale den Tatbestand verwirklicht, sofern diese nur für einen öffentlichen Empfang bestimmt sind. Die Identität jenes Unternehmens, das die Signale weiterleitet, mit jenem, das die so verbreiteten Programme gegenüber den Endkunden sinnlich wahrnehmbar macht, wird in diesem Zusammenhang hingegen nicht verlangt.Wenn die Beklagten das Vorliegen einer vergütungspflichtigen Verwertungshandlung im Sinne einer "Kabelweiterverbreitung" mit dem Argument bestreiten, nicht sie, sondern erst ihre Vertragspartner (als Abnehmer der programmtragenden Signale) machten ein Werk für die Endkunden wahrnehmbar (Paragraph 17, Absatz 2, UrhG), übersehen sie, dass nach der Definition des Artikel eins, Absatz 3, Satelliten-RL allein die Weiterverbreitung dort näher definierter Signale den Tatbestand verwirklicht, sofern diese nur für einen öffentlichen Empfang bestimmt sind. Die Identität jenes Unternehmens, das die Signale weiterleitet, mit jenem, das die so verbreiteten Programme gegenüber den Endkunden sinnlich wahrnehmbar macht, wird in diesem Zusammenhang hingegen nicht verlangt.

Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen daher jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung (vgl v. Ungern-Sternberg aaO § 20 Rz 16) durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterleitung ist; ein solches Unternehmen trägt auch die urheberrechtliche Verantwortung für die Weitersendung als urheberrechtliche Nutzungshandlung (v. Ungern-Sternberg aaO § 20b Rz 25) und ist deshalb für diese Werknutzung entgeltpflichtig.Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Paragraphen 59 a, UrhG, 17 Absatz 2, UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen daher jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung vergleiche v. Ungern-Sternberg aaO Paragraph 20, Rz 16) durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterleitung ist; ein solches Unternehmen trägt auch die urheberrechtliche Verantwortung für die Weitersendung als urheberrechtliche Nutzungshandlung (v. Ungern-Sternberg aaO Paragraph 20 b, Rz 25) und ist deshalb für diese Werknutzung entgeltpflichtig.

Die Erstbeklagte empfängt über eine von ihr eigenverantwortlich betriebene Satellitenempfangsanlage programmtragende Signale, speist sie über ihre Kopfstation in ein Kabelnetz ein und liefert sie an ihre Vertragspartner zu dem Endzweck weiter, dass (nach Weiterverteilung in verschiedene Ortsnetze) die Programme von den angeschlossenen Haushalten sichtbar gemacht werden können. Bei dieser Sachlage setzt die Erstbeklagte Verwertungshandlungen der Kabelweitersendung iSd §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG, für die sie - gemeinsam mit ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - unabhängig davon urheberrechtlich verantwortlich ist, ob sie (noch) in vertraglicher Beziehung zur Klägerin steht oder nicht.Die Erstbeklagte empfängt über eine von ihr eigenverantwortlich betriebene Satellitenempfangsanlage programmtragende Signale, speist sie über ihre Kopfstation in ein Kabelnetz ein und liefert sie an ihre Vertragspartner zu dem Endzweck weiter, dass (nach Weiterverteilung in verschiedene Ortsnetze) die Programme von den angeschlossenen Haushalten sichtbar gemacht werden können. Bei dieser Sachlage setzt die Erstbeklagte Verwertungshandlungen der Kabelweitersendung iSd Paragraphen 59 a, UrhG, 17 Absatz 2, UrhG, für die sie - gemeinsam mit ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - unabhängig davon urheberrechtlich verantwortlich ist, ob sie (noch) in vertraglicher Beziehung zur Klägerin steht oder nicht.

Dass die Vertragspartner der Erstbeklagten rechtlich selbständig sind, steht demnach dem gewonnenen Auslegungsergebnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass zwischen der Erstbeklagten und den an die einzelnen Ortsnetze angeschlossenen Haushalten (mit einer einzigen Ausnahme) keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Von den unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit als fehlend aufgezeigten Feststellungen, ob die Erstbeklagte über die technischen Voraussetzungen zur Verbreitung von programmtragenden Signalen an Endverbraucher verfügt, ob die von ihr weitergesendeten Signale von den Haushalten direkt sinnlich wahrnehmbar gemacht werden können, ob die Signale durch die Vertragspartner der Erstbeklagten weiterbearbeitet werden, und ob die Vertragspartner zum Signalbezug verpflichtet sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Soweit sich die Beklagten gegen die Höhe des Zahlungsbegehrens wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten haben. Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 lit b UrhG (Gemeinschaftsantennenanlage mit weniger als 500 Teilnehmern) ist hier schon deshalb nicht verwirklicht, weil auf die Gesamtzahl sämtlicher Endabnehmer abzustellen ist, die das Programm gerade auf Grund der Signalweiterleitung durch die Erstbeklagte empfangen können.Dass die Vertragspartner der Erstbeklagten rechtlich selbständig sind, steht demnach dem gewonnenen Auslegungsergebnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass zwischen der Erstbeklagten und den an die einzelnen Ortsnetze angeschlossenen Haushalten (mit einer einzigen Ausnahme) keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Von den unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit als fehlend aufgezeigten Feststellungen, ob die Erstbeklagte über die technischen Voraussetzungen zur Verbreitung von programmtragenden Signalen an Endverbraucher verfügt, ob die von ihr weitergesendeten Signale von den Haushalten direkt sinnlich wahrnehmbar gemacht werden können, ob die Signale durch die Vertragspartner der Erstbeklagten weiterbearbeitet werden, und ob die Vertragspartner zum Signalbezug verpflichtet sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Soweit sich die Beklagten gegen die Höhe des Zahlungsbegehrens wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten haben. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UrhG (Gemeinschaftsantennenanlage mit weniger als 500 Teilnehmern) ist hier schon deshalb nicht verwirklicht, weil auf die Gesamtzahl sämtlicher Endabnehmer abzustellen ist, die das Programm gerade auf Grund der Signalweiterleitung durch die Erstbeklagte empfangen können.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E63888 04A01821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00182.01W.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0040OB00182_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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