Norm
UrhG §17 Abs1Rechtssatz
Eine für die Öffentlichkeit bestimmte "vorgelagerte" Rundfunksendung liegt nicht vor, wenn die Signale nur unter erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand auch von Einzelpersonen - ohne Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise - empfangen werden könnten.
"Sky-Channel"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077074Dokumentnummer
JJR_19860204_OGH0002_0040OB00354_8500000_003