RS OGH 1992/11/10 4Ob89/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

UrhG §59a
UrhG §78

Rechtssatz

Der gegen § 78 UrhG Verstoßende kann sich nicht mit Erfolg auf § 59 a UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benützt werden; eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung - worin ein Rechtfertigungsgrund gelegen wäre - besteht hingegen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076961

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00089_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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