Norm
UrhG §59aRechtssatz
Der gegen § 78 UrhG Verstoßende kann sich nicht mit Erfolg auf § 59 a UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benützt werden; eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung - worin ein Rechtfertigungsgrund gelegen wäre - besteht hingegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076961Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00089_9200000_003