Norm
EWG-RL 93/83/EWG - Satellitenrichtlinie 393L0083 Art1Rechtssatz
Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterleitung ist; ein solches Unternehmen trägt auch die urheberrechtliche Verantwortung für die Weitersendung als urheberrechtliche Nutzungshandlung und ist deshalb für diese Werknutzung entgeltpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116027Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_0040OB00182_01W0000_001