Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „P*****“ ***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** W*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. April 2010, GZ 2 R 72/10w-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man entgegen der nicht unvertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen annehmen wollte, dass das Layout der Zeitung der Klägerin ein Werk im Sinn des Urheberrechts sei (vgl zum Layout einer Website 4 Ob 94/01d = MR 2001, 234 [Guggenberger] - www.telering.at), hätte es jedenfalls nur einen sehr geringen Grad an Individualität. Daher führen schon die vom Erstgericht festgestellten Abweichungen und insbesondere die originelle Farbgestaltung der Flugschrift der Beklagten zum Verblassen der Vorlage und damit zum Vorliegen einer freien Benützung (RIS-Justiz RS0123238).
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz,Urheberrecht,Textnummer
E94632European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00109.10Y.0713.000Im RIS seit
03.09.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011