RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob221/03h, 4Ob170/07i, 4Ob102/08s, 4Ob92/08w, 4Ob190/12p, 4Ob5/19t, 4Ob37

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material ist es gerechtfertigt, die freie Benützung der Werke auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das erhalten bleiben muss, will man die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht über Gebühr einengen und damit ersticken; an das Vorliegen einer freien Benützung sind daher strenge Anforderungen zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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