Norm
UrhG §5 Abs2Rechtssatz
Ist Gemeingut bereits zu einer Werkschöpfung benützt worden, dann kommt es für weitere Benützungen darauf an, ob bei diesen nur das Original - das Gemeingut - oder eine bereits vorhandene Nachbildung benützt wird. Während die Benützung des gemeinfreien Originals auch insoweit frei bleibt, als es in eigenschöpferischen Nachbildungen seinen Niederschlag gefunden hat, dürfen die individuellen Züge der Nachbildung nicht benützt werden. Man kann daher auch an selbstgeschriebenen Memoiren, die als Sprachwerk geschützt sind, ungeachtet dessen, daß ihr Tatsachengehalt frei ist, ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076486Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_008