Norm
UrhG §5 Abs2Rechtssatz
Entscheidend für die Abgrenzung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist nicht ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076512Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_011