RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob181/04b, 4Ob221/07i, 4Ob170/07i, 4Ob102/08s, 4Ob190/12p, 4Ob37/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werkes mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92
    Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176
  • 4 Ob 181/04b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 181/04b
    nur: Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheidet aus. (T1)
  • 4 Ob 221/07i
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 221/07i
  • 4 Ob 170/07i
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
    Veröff: SZ 2008/31
  • 4 Ob 102/08s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 102/08s
  • 4 Ob 190/12p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 190/12p
    nur T1; nur: Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. (T2)
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Vgl; nur: Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht. (T3)
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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