Norm
UrhG §5 Abs2Rechtssatz
Eine freie Benützung kommt um so weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist, desto weniger wird sie gegenüber dem neugeschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt wird sie um so eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werks ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123238Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013