Norm
UrhG §5Rechtssatz
Eine "Bearbeitung" im Rechtssinn ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werkes, also eine - nicht rein mechanische, sondern aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelte - Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kern des Werkes, nicht aber eine geringfügige Änderung der Umgestaltung des Originals.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018