RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob51/94, 4Ob221/03h, 4Ob5/19t, 4Ob37/22b

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5

Rechtssatz

Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt; Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab; sie unterscheiden sich insbesondere von der freien Benützung, bei welcher zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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