RS OGH 2001/11/27 4Ob252/01i

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

UrhG §5
UrhG §76c Abs2

Rechtssatz

Nach §76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgtdass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen vorgenommene Bearbeitung jedenfalls als "freie Bearbeitung" anzusehen ist. §76c Abs 2 UrhG ist dem §5 UrhG vergleichbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116083

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0040OB00252_01I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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