Norm
UrhG §5Rechtssatz
Nach §76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgtdass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen vorgenommene Bearbeitung jedenfalls als "freie Bearbeitung" anzusehen ist. §76c Abs 2 UrhG ist dem §5 UrhG vergleichbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116083Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0040OB00252_01I0000_003