RS OGH 2004/5/25 4Ob58/04i, 4Ob115/09d

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

UrhG §74 Abs7
UrhG §5

Rechtssatz

Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/04i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i
  • 4 Ob 115/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
    Auch; Beisatz: Der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken bedingt eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes. (T1); Veröff: SZ 2009/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119004

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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