Norm: UVG §7 Abs2UVG §19
Rechtssatz: Die in § 7 Abs 2 UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse ist eine Einstellung der Titelvorschüsse und eine Neugewährung der Haftvorschüsse ab dem folgenden Monatsersten. Sie stellt inhaltlich keine der Regelung des § 19 UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschlüssen vom 22. 10. 2004 (ON 52) und 16. 6. 2006 (ON U77) gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von monatlich 508,71 EUR für die Zeit vom 1. 10. 2004 bis 30. 9. 2007. Mit Beschlüssen vom 22. 10. 2004 (ON 52) und 16. 6. 2006 (ON U77) gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in der Höhe von monatlich 508,71 EUR für die Zeit vom 1. 10. 200... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs2
Rechtssatz: Im Fall des § 7 Abs 2 UVG ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht gerechtfertigt. Der Verweis auf eine Haft nach § 4 Z 3 UVG trägt nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich. Entscheidungstexte 10 Ob 60/08h Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 60/08h Veröff: SZ 2008/128 ... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist Österreicherin. Deren Vater verpflichtete sich im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich vom 19. April 2004 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 850 EUR. Der Vater war in Polen ein angesehener Privatdetektiv, bis Herbst 2005 auch Abgeordneter des polnischen Parlaments, vor dem polnischen EU-Beitritt offizieller Beobachter in Brüssel, nach dem Beitritt bis zur Wahl des neuen EU-Parlaments EU-Parlamentarier für Polen. Dennoch b... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1UVG §7 Abs2
Rechtssatz: Nur wenn Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte mit Beschluß vom 23.Oktober 1996 die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters ab 1.Oktober 1996 bis auf weiteres mit monatlich 2.400 S fest und paßte mit Beschluß vom 4.Februar 1997 die Vorschüsse ab 1.Oktober 1996 der neuen Titelhöhe an. Aus der vom Magistrat der Stadt Wien in Entsprechung dessen Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorgelegten Bescheidkopie geht hervor, daß der Vater ab 2.Juni 1997 seinen Zivildienst ableistet und das Magistratisc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wenn auch durch die Inhaftierung in der Regel mangels eines weiteren fortlaufenden Einkommens die Leistungsfähigkeit und damit die zu erbringende Unterhaltsleistung auf Null sinkt, so tritt dieser Umstand nur in Ermangelung eines im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung der Unterhaltspflicht heranzuziehenden Vermögens ein (EFSlg 75.712). Dieses Vermögen ist nicht nur hinsichtlich der außer Frage stehenden Erträgnisse, sond... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 AgUVG §4 Z3UVG §7 Abs2UVG §29
Rechtssatz: Das Ruhen der Pflicht zur Unterhaltsleistung ist schon mit dem auf den Beginn der Strafhaft folgenden Monatsersten auszusprechen, wenn der einkommenslose Unterhaltspflichtige auch kein für die Unterhaltsleistung heranziehbares Vermögen besitzt. Dem stehen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 29 UVG nicht entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 14.März 1990 gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen gemäß den §§ 18, 3 und 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse von S 1.600 für die Zeit bis 31.März 1993 weiter. Mit Beschluß vom 13.September 1990 setzte es die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.Oktober 1990 bis 31.März 1993 wegen der vom Minderjährigen bezogenen Lehrlingsentschädigung auf monatlich S 1.000 herab. Auf Antrag des Vaters sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 7.Februar 1991 aus, daß d... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §4 Z1UVG §7 Abs2UVG §20 Abs1 Z4 lita
Rechtssatz: Der in der zwingenden Vorschrift des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG normierten Rechtsfolge steht die Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG nicht entgegen. Die Anwendungsbereiche des § 7 Abs 2 und des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG sind bei systemgerechter Auslegung zwangslos derart voneinander abzugrenzen, daß Vorschüsse nach § 3 und § 4 Z 1 UVG nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn der Unterhalt... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs2
Rechtssatz: Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschußleistungen: Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt. Entsch... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §4 Abs1UVG §4 Abs2UVG §4 Abs3UVG §4 Abs4UVG §7 Abs2
Rechtssatz: Bei Zutreffen der im § 7 Abs 2 UVG angeführten Voraussetzungen kann das Kind im Ergebnis für die ersten sechs Monate des Freiheitsentzuges zwischen Vorschüssen gemäß § 3 oder § 4 Z 1, 2 oder 4 UVG einerseits und jenen nach § 4 Z 3 UVG wählen. Entscheidungstexte 1 Ob 594/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 ... mehr lesen...
Begründung: Dem Minderjährigen wurde mit Beschluß vom 21.September 1989 für die Zeit vom 1.September 1989 bis 31.August 1992 nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein Unterhaltsvorschuß von S 1.500 gewährt. Der Unterhaltschuldner wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Er hat diese Freiheitsstrafe am 24.Jänner 1991 angetreten. Mit Beschluß vom 12.März 1991 sprach das Erstgericht aus, daß anstelle des mit Beschluß vom 21.September 1989 gewährten Unterhaltsvorschusses von S 1.500... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs2
Rechtssatz: Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf. Entscheidungstexte 7 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 546/91 Veröff: ÖA 1992,61 5 Ob 543/93 Entscheidungst... mehr lesen...