RS OGH 1991/5/23 7Ob546/91, 5Ob543/93 (5Ob544/93, 5Ob1580/93)

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Norm

UVG §7 Abs2

Rechtssatz

Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 546/91
    Veröff: ÖA 1992,61
  • 5 Ob 543/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 543/93
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse schlechthin; das Erstgericht gewährte vielmehr - nachdem es den Unterhaltspflichtigen seiner Verpflichtung für die Zeit vom 20.01.1993 bis 19.05.1993 enthoben hatte - Haftvorschüsse für die Zeit der Strafhaft (6 Monate) sowie für die Zeit ab 01.06.1993 Titelvorschüsse in der bisherigen Höhe; ausgegangen wurde dabei davon, daß der Unterhaltspflichtige auch nach der Haft die titelmäßigen, unter dem Regelbedarfssatz liegenden Unterhaltsbeträge leisten können wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076424

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00546_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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