TE OGH 1998/1/14 9Ob354/97t

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Gerhard W*****, geboren am 19.April 1983, ***** vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den

20. Bezirk, Brigittaplatz 10, 1200 Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gerhard W*****, derzeit ***** vertreten durch Dr.Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 2.Juli 1997, GZ 45 R 519/97z-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch durch die Inhaftierung in der Regel mangels eines weiteren fortlaufenden Einkommens die Leistungsfähigkeit und damit die zu erbringende Unterhaltsleistung auf Null sinkt, so tritt dieser Umstand nur in Ermangelung eines im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung der Unterhaltspflicht heranzuziehenden Vermögens ein (EFSlg 75.712). Dieses Vermögen ist nicht nur hinsichtlich der außer Frage stehenden Erträgnisse, sondern auch der Substanz nach zur Bemessung des Unterhaltes heranzuziehen, wenn der Unterhaltspflichtige dieses angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (EFSlg 65.009 f).

Nach den Feststellungen hat der Rechtsmittelwerber sein gesamtes Vermögen mit Ausnahme des hier in Frage stehenden Münzalbums, das er zur Finanzierung seines persönlichen Bedarfs in der Haft heranziehen will, bereits zu Geld gemacht, so daß nicht nur der Nominalwert von S 115.025 für das Münzalbum Grundlage der Bemessung wäre. Da nach dem Vorbringen im Verfahren mit Ausnahme des Münzalbums das Vermögen die Schulden des Vaters deckte, hat das Rekursgericht auch nur das noch zur Verfügung stehende Vermögen herangezogen. Ob der Vater, dessen Unterhalt in der Haft ohnehin gesichert ist, neben dem Unterhalt für den Antragsteller auch noch andere eigene bescheidene Bedürfnisse aus den ihm verbliebenen Vermögen befriedigen will, ist deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage, weil die Unterhaltsansprüche des Kindes jedenfalls den eigenen nicht lebenswichtigen Bedürfnissen des Vaters vorgehen.

Anmerkung

E48947 09A03547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00354.97T.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19980114_OGH0002_0090OB00354_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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