RS OGH 2014/9/30 10Ob54/14k

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Norm

UVG §7 Abs2
UVG §19

Rechtssatz

Die in § 7 Abs 2 UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse ist eine Einstellung der Titelvorschüsse und eine Neugewährung der  Haftvorschüsse ab dem folgenden Monatsersten. Sie stellt inhaltlich keine der Regelung des § 19 UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 54/14k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 54/14k
    Veröff: SZ 2014/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129721

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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