Norm
UVG §3Rechtssatz
Der in der zwingenden Vorschrift des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG normierten Rechtsfolge steht die Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG nicht entgegen. Die Anwendungsbereiche des § 7 Abs 2 und des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG sind bei systemgerechter Auslegung zwangslos derart voneinander abzugrenzen, daß Vorschüsse nach § 3 und § 4 Z 1 UVG nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbesteht, wohl aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076042Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00594_9100000_002