Norm
UVG §7 Abs2Rechtssatz
Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschußleistungen: Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016