Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Nur wenn Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0102441Dokumentnummer
JJR_20070522_OGH0002_0040OB00045_07G0000_001