Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Das Ruhen der Pflicht zur Unterhaltsleistung ist schon mit dem auf den Beginn der Strafhaft folgenden Monatsersten auszusprechen, wenn der einkommenslose Unterhaltspflichtige auch kein für die Unterhaltsleistung heranziehbares Vermögen besitzt. Dem stehen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 29 UVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047400Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0080OB00602_9300000_001