Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1997 auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 und § 34 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992) abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Zeugenaussage der Geschäftsführerin jener Gesellschaft m.b.H., die das Haus verwalte, v... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: ABGB §974;HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs2;HGG 1992 §33 Abs3;ZDG 1986 §34 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: § 33 Abs 2 HGG 1992, der eine Legaldefinition der eigenen Wohnung enthält, und § 33 Abs 3 HGG 1992, in dem die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten umschrieben werden, enthalten keine Einschränkun... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs2;HGG 1992 §33 Abs3;ZDG 1986 §34;
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe kommt es nicht auf den Rechtsgrund für die Benützung der Wohnung an, sondern allein darauf, ob und wie lange dem WehrPfl während des Präsenzdienstes Kosten (iSd § 33 Abs 3 HGG 1992) für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung (iSd § 33 Abs 2 HGG 1992... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: ABGB §974;HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs3;ZDG 1986 §34;
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Prekariumsnehmer mangels Bindung des Eigentümers für die Zukunft keine rechtlich gesicherte Position (wie zB ein Mieter) hat, steht dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 nicht entgegen. Die Beendigung des Preka... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422 (HGG 1992) für die Dauer der Ableistung seines Grundwehrdienstes (1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994) Wohnkostenbeihilfe ab 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 mit monatlich S 956,69 und ab 1. Jänner 1994 mit monatlich S 1.141,63 zuerkannt. Die belangte Behörde ging in der Begründung: ihres Bescheides im wese... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs3;HGG 1992 §34 Abs1;HGG 1992 §34 Abs3;
Rechtssatz: Einer Kürzung des Anspruches des Wehrpflichtigen auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 (um die Hälfte) ausschließlich mit dem Argument, daß die Lebensgefährtin des Wehrpflichtigen, die mit ihm im Haushalt lebe, "den Haushalt" führe, für Lebensmittel, Putzmittel und Waschmittel ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete ab 4. Jänner 1993 Grundwehrdienst. Mit Eingabe vom 21. Jänner 1993 beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 für die von ihm im Jahre 1990 erworbene Eigentumswohnung. In einem beigelegten Formblatt findet sich unter der Rubrik "Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben" die Angabe "S 4.605,-- + 219,20"; unter der Rubrik "Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1992 an Grundwehrdienst. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 33 und 34 des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992, aufgrund seines Antrages vom 25. November 1992 eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von S 2.573,-- monatlich zuerkannt; seinem in der Berufung gestellten Mehrbegehren wurde nicht entsprochen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 335/94, ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §33 Abs3 Z3;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Schaffung des jeweiligen Wohnraumes" iSd § 33 Abs 3 Z 3 HGG 1992 ist nicht allein dessen Errichtung, sondern auch dessen Erwerb durch den Wehrpflichtigen zu verstehen (Hinweis E VfGH 4.10.1991, VfSlg 12839/1991). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:199311... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Fälligkeit ist wesentliches Element des Kostenbegriffes des § 33 Abs 1 HGG 1992. Das ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("Kosten, die WÄHREND des Präsenzdienstes ENTSTEHEN"). Auch in Ansehung der Zahlung der laufend anfallenden Zinsen für ein zum Kauf der W... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Nach § 33 Abs 3 Z 3 HGG 1992 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung "Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden". Unter "Schaffung des jeweiligen Wohnraumes" ist auch der ERWERB des betreffenden Wohnraumes durch den Wehrpflichtigen zu verstehen (Hinweis E VfGH 4.... mehr lesen...