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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1992 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Jänner 1994, Zl. 3/01-40.669/6-1993, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1992 an Grundwehrdienst. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 33 und 34 des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992, aufgrund seines Antrages vom 25. November 1992 eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von S 2.573,-- monatlich zuerkannt; seinem in der Berufung gestellten Mehrbegehren wurde nicht entsprochen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 335/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung handelt es sich zum einen um Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben - diese wurden von der belangten Behörde zur Gänze berücksichtigt - und zum anderen um Kosten aus dem Erwerb des Hauses, in welchem sich die Wohnung des Beschwerdeführers befindet, aus dem Nachlaß seines Vaters, des früheren Eigentümers dieses Hauses. Das Haus gehört nunmehr zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder; jedem von ihnen steht darin eine Wohnung zu (von einer solchen zwischen den Miteigentümern vereinbarten Benützungsregelung ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auszugehen; gegenteilige Annahmen hat die belangte Behörde nicht getroffen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten des Erwerbes des Hauses in der Höhe von insgesamt
S 2,627.004,10 entsprechen im wesentlichen den (u.a. aus dem väterlichen Unternehmen resultierenden) Nachlaßschulden, die zur Vermeidung eines Nachlaßkonkurses bei der Einantwortung von den genannten drei Erben gemeinsam übernommen wurden. Daraus errechnet der Beschwerdeführer monatliche Finanzierungskosten von S 26.957,95; hievon entfallen auf ihn S 8.985,98.
Die belangte Behörde berücksichtigte (neben den oben erwähnten Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben) von den übernommenen Nachlaßverbindlichkeiten lediglich drei vom Vater des Beschwerdeführers aufgenommene Bauspardarlehen. Nur diese drei Bauspardarlehen hätten der Schaffung von Wohnraum gedient. Bei den übrigen Nachlaßverbindlichkeiten sei dies nicht der Fall; sie seien daher vom Tatbestand des § 33 Abs. 3 Z. 3 HGG 1992 nicht erfaßt.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung die Berücksichtigung nur der Bauspardarlehen entspreche nicht dem Gesetz. Es sei nicht auf die Aufwendungen seines Vaters und deren jeweiligen Zweck abzustellen. Maßgebend könne nur jener Aufwand sein, der für den Beschwerdeführer mit dem Erwerb des notwendigen Wohnraumes für sich und seine Familie (Ehefrau und Kinder) verbunden gewesen sei. Dieser Aufwand umfasse nicht nur die Bauspardarlehen, sondern auch den übrigen von ihm zu tragenden Finanzierungsaufwand für den Erwerb der Wohnung. Nur durch die Übernahme sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten habe er die nunmehrige Wohnung erlangen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme im gegebenen Zusammenhang allein auf die ihm aus dem Erwerb der Wohnung laufend erwachsenden Darlehenskosten an, für zutreffend.
Nach dem im vorliegenden Fall maßgebenden Tatbestand des § 33 Abs. 3 Z. 3 HGG 1992 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung "Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden". Unter "Schaffung des jeweiligen Wohnraumes" ist auch der ERWERB des betreffenden Wohnraumes durch den Wehrpflichtigen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1991, Slg. 12839, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 93/11/0133). Darunter fällt nach dem Zweck der Norm auch ein Fall wie der vorliegende, daß ein Wehrpflichtiger im Erbwege unter anteiliger Übernahme der auf dem Nachlaß lastenden Schulden ideelles Miteigentum an einem Haus erwirbt und mit den anderen Miteigentümern eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Benützungsregelung trifft, aufgrund derer ihm die ausschließliche Benützung einer Wohnung in diesem Haus zusteht. Im Hinblick auf den Zweck der Wohnkostenbeihilfe, dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen (§ 33 Abs. 1 HGG 1992), gebührt Wohnkostenbeihilfe auch für Darlehen, die der frühere Eigentümer der Wohnung zu anderen Zwecken als der Schaffung von Wohnraum aufgenommen hat und die der Wehrpflichtige übernehmen mußte, um die Wohnung zu erlangen. Auch die Übernahme solcher Darlehen erfüllt aus der Sicht des Wehrpflichtigen - nur darauf kann es im gegebenen Zusammenhang ankommen - den gleichen Zweck wie die Aufnahme eines Darlehens durch den Wehrpflichtigen zur Finanzierung des Kaufpreises seiner Wohnung. Hiebei ist der Zweck, zu dem solcherart übernommene Darlehen vom früheren Eigentümer aufgenommen wurden, ohne Belang. Aus der Sicht des jeweiligen Wehrpflichtigen kommt es unter dem hier maßgebenden Aspekt seiner Belastung durch die Rückzahlung von Darlehen für die Schaffung (den Erwerb) seiner Wohnung einzig und allein auf diese Belastung an. Für deren Höhe ist aber lediglich der Gesamtbetrag der zum besagten Zweck von ihm aufgenommenen oder übernommenen Darlehen von Belang, nicht jedoch der Zweck, zu dem übernommene Darlehen vom Voreigentümer der Wohnung aufgenommen wurden.
Auf den vorliegenden Fall angewendet folgt daraus: Die belangte Behörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie davon ausgegangen ist, nur die noch vom Vater des Beschwerdeführers aufgenommenen Bauspardarlehen und nicht auch sonstige vom Beschwerdeführer zum Zweck des Erwerbes der Wohnung aus dem väterlichen Nachlaß übernommene oder zur Deckung der Nachlaßschulden aufgenommene Darlehen seien bei der Ermittlung der Wohnkostenbeihilfe zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebühren war nur in Höhe von S 480,-- zuzusprechen (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 120,-- für die Kopie des angefochtenen Bescheides). Der Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand umfaßt bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110219.X00Im RIS seit
20.11.2000