RS Vwgh 1996/4/23 94/11/0155

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs3;
HGG 1992 §34 Abs1;
HGG 1992 §34 Abs3;

Rechtssatz

Einer Kürzung des Anspruches des Wehrpflichtigen auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 (um die Hälfte) ausschließlich mit dem Argument, daß die Lebensgefährtin des Wehrpflichtigen, die mit ihm im Haushalt lebe, "den Haushalt" führe, für Lebensmittel, Putzmittel und Waschmittel aufkomme und ein eigenes Bruttoeinkommen von ÖS 27000,-- monatlich habe, fehlt die gesetzliche Grundlage. Durch diesen Beitrag der Lebensgefährtin des Wehrpflichtigen werden die von diesem für die Beibehaltung der Wohnung zu bezahlenden Kosten iSd § 33 Abs 3 HGG 1992 nicht gemindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110155.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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