RS Vwgh 1995/11/14 94/11/0219

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Nach § 33 Abs 3 Z 3 HGG 1992 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung "Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden". Unter "Schaffung des jeweiligen Wohnraumes" ist auch der ERWERB des betreffenden Wohnraumes durch den Wehrpflichtigen zu verstehen (Hinweis E VfGH 4.10.1991, VfSlg 12839/1991 und 14.11.1995, 93/11/0133). Darunter fällt nach dem Zweck der Norm auch, daß ein Wehrpflichtiger im Erbwege unter anteiliger Übernahme der auf dem Nachlaß lastenden Schulden ideelles Miteigentum an einem Haus erwirbt und mit den anderen Miteigentümern eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Benützungsregelung trifft, aufgrund derer ihm die ausschließliche Benützung einer Wohnung in diesem Haus zusteht. Im Hinblick auf den Zweck der Wohnkostenbeihilfe, dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen (§ 33 Abs 1 HGG 1992), gebührt Wohnkostenbeihilfe auch für Darlehen, die der frühere Eigentümer der Wohnung zu anderen Zwecken als der Schaffung von Wohnraum aufgenommen hat und die der Wehrpflichtige übernehmen mußte, um die Wohnung zu erlangen. Auch die Übernahme solcher Darlehen erfüllt aus der Sicht des Wehrpflichtigen - nur darauf kann es im gegebenen Zusammenhang ankommen - den gleichen Zweck wie die Aufnahme eines Darlehens durch den Wehrpflichtigen zur Finanzierung des Kaufpreises seiner Wohnung. Hiebei ist der Zweck, zu dem solcherart übernommene Darlehen vom früheren Eigentümer aufgenommen wurden, ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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