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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Rechtssatz
Die Fälligkeit ist wesentliches Element des Kostenbegriffes des § 33 Abs 1 HGG 1992. Das ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("Kosten, die WÄHREND des Präsenzdienstes ENTSTEHEN"). Auch in Ansehung der Zahlung der laufend anfallenden Zinsen für ein zum Kauf der Wohnung aufgenommenes Darlehen ist der Eintritt der Fälligkeit der Zinsen entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110133.X02Im RIS seit
11.07.2001