RS Vwgh 1995/11/14 93/11/0133

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fälligkeit ist wesentliches Element des Kostenbegriffes des § 33 Abs 1 HGG 1992. Das ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("Kosten, die WÄHREND des Präsenzdienstes ENTSTEHEN"). Auch in Ansehung der Zahlung der laufend anfallenden Zinsen für ein zum Kauf der Wohnung aufgenommenes Darlehen ist der Eintritt der Fälligkeit der Zinsen entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110133.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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