RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0067

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

ABGB §974;
HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs3;
ZDG 1986 §34;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Prekariumsnehmer mangels Bindung des Eigentümers für die Zukunft keine rechtlich gesicherte Position (wie zB ein Mieter) hat, steht dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 nicht entgegen. Die Beendigung des Prekariums vor Beendigung des Präsenzdienstes hat lediglich zur Folge, dass nur für die Dauer der Beibehaltung der eigenen Wohnung der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht. Das Gleiche gilt für jene Fälle, in denen von vornherein bloß ein befristeter Mietvertrag besteht (Hinweis E 25.6.1996, 94/11/0097) oder ein unbefristeter Mietvertrag vorzeitig während des Präsenzdienstes aufgelöst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110067.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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