Index
43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1992 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. März 1994, Zl. MA 62-III/28/94, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422 (HGG 1992) für die Dauer der Ableistung seines Grundwehrdienstes (1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994) Wohnkostenbeihilfe ab 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 mit monatlich S 956,69 und ab 1. Jänner 1994 mit monatlich S 1.141,63 zuerkannt.
Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer für die von ihm bewohnte Wohnung an monatlichen Betriebskosten im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 S 1.753,39 und ab 1. Jänner 1994 S 2.123,26 zu bezahlen habe. Die monatliche Fernsprechgrundgebühr betrage S 160,--. Der Beschwerdeführer habe daher monatlich Wohnkosten von S 1.913,39 (von 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993) bzw. S 2.183,26 (ab 1. Jänner 1994) zu bezahlen. Er bewohne seine Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die ihren Beitrag zur Wohngemeinschaft mit Waschen, Bügeln, Putzen etc. trage. Das Einkaufen und Kochen würde abwechselnd besorgt, den Wochenendeinkauf "besorge sie alleine". "Es dürfe nicht übersehen werden", daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein monatliches Bruttoeinkommen von S 27.000,-- habe, welches sie für einen Hausbau spare. Es stehe dem Beschwerdeführer daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Wohnkosten zur Hälfte zu, woran auch sein Einwand, daß er sämtliche Wohnkosten allein trage, nichts ändere.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Gemäß Abs. 2 sind als eigene Wohnung Räumlichkeiten anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gemäß Abs. 3 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung (u.a.) alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 Z. 2 des Mietrechtsgesetzes auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben und die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
Gemäß § 34 Abs. 1 HGG 1992 gebührt dem Wehrpflichtigen, der Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Sofern die Ehefrau des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, vermindert sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 gebührenden Mindestsatz, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich des Pauschbetrages an Werbungskosten nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für eine monatliche Lohnzahlung, übersteigen. Gemäß Abs. 2 gelten als Einkünfte nach Abs. 1 die in § 17 Abs. 5 PG 1965 angeführten Einkunftsarten.
Gemäß § 34 Abs. 3 HGG 1992 gebührt dem Wehrpflichtigen, der keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 v.H. jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für ihn im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Der Beschwerdeführer bekämpft im wesentlichen die Annahme der belangten Behörde, daß die Wohnkostenbeihilfe des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beitrag der Lebensgefährtin zur Haushaltsführung zu kürzen sei. Hiefür sei nach Auffassung des Beschwerdeführers im Heeresgebührengesetz keine Grundlage gegeben, abgesehen davon, daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde selbst erkannt habe - keinen Beitrag zu den Fixkosten der Wohnung leiste.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Die belangte Behörde anerkannte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnkosten als ersetzbar im Sinne des § 33 Abs. 3 HGG 1992 und ging davon aus, daß hiedurch nicht der Hundertsatz der Bemessungsgrundlage gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. überschritten würde. Sie nahm jedoch eine Kürzung des Anspruches des Beschwerdeführers (um die Hälfte) ausschließlich mit dem Argument vor, daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die mit ihm im Haushalt lebe, "den Haushalt" führe, für Lebensmittel, Putzmittel und Waschmittel aufkomme und ein eigenes Bruttoeinkommen von S 27.000,-- monatlich habe. Zunächst ist der belangten Behörde zu entgegnen, daß sie hier von den eigenen Feststellungen abweicht, zumal die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht allein den Haushalt führt und einkauft, sondern auch der Beschwerdeführer hiezu beiträgt. Dieser Beitrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Haushaltsführung ist jedoch nicht geeignet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 zu schmälern. Die belangte Behörde räumt selbst (im Rahmen der Ausführungen in der Gegenschrift) zutreffend ein, daß der von ihr vorgenommenen Kürzung des Anspruchs des Beschwerdeführers keine gesetzliche Bestimmung zugrundeliegt. Nun besteht zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 1978, Slg. Nr. 9677/A) die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht; Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist jedoch das Bestehen einer echten Gesetzeslücke. Eine solche liegt hier nicht vor.
Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß nicht schlechthin sämtliche Kosten einer von einem Wehrpflichtigen bewohnten Wohnung zu ersetzen seien, sondern nur diejenigen Kosten, welche dessen Bedürfnissen entsprechen, ist im gegebenen Zusammenhang zu erwidern, daß durch den Beitrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die von diesem für die Beibehaltung der Wohnung zu bezahlenden Kosten im Sinne des § 33 Abs. 3 HGG 1992 nicht gemindert werden, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die Lebensgefährtin einen Großteil ihres eigenen Einkommens "für einen Hausbau spart".
Da die belangte Behörde derart die Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf überhöht verzeichnete Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110155.X00Im RIS seit
20.11.2000