RS OGH 2000/3/29 6Ob137/99m

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

EheG §81
EheG §97

Rechtssatz

Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113396

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00137_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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