TE OGH 2006/11/30 3Ob242/06v

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Charlotte W*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 29.069,13 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. August 2006, GZ 4 R 250/06s-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 5. April 2006, GZ 4 C 9/06h-8, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Charlotte W*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert 29.069,13 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. August 2006, GZ 4 R 250/06s-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 5. April 2006, GZ 4 C 9/06h-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen anlässlich der Scheidung ihrer ersten Ehe einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Kläger zwecks Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtete, der Beklagten 400.000 S zu leisten, was er mittels Bankgarantie zu besichern hatte.

Vor der Wiederaufnahme der (zweiten) ehelichen Lebensgemeinschaft und

Eheschließung erklärte der Kläger in einem von der Beklagten

aufgesetzten Schriftstück, „... im Fall dieser erneute Versuch einer

Ehe durch sein Verschulden zum Scheitern gebracht wird," er der

Beklagten die von ihr zurückgegebene Bankgarantie über 400.000 S

„binnen vier Wochen zurückerstatte oder ihr und seiner Tochter die

Wohnung ... samt den von der Beklagten mitgebrachten Fahrnissen

überlasse ...".

Die zweite Ehe der Streitteile wurde aus deren gleichteiligem Verschulden geschieden. Die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist rechtskräftig (Ablehnung der Zuweisung der Ehewohnung an die Beklagte, Ausgleichszahlung von 16.133,60 EUR durch den Kläger). Später bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Exekution zur Hereinbringung der Forderung aus dem Vergleich anlässlich der ersten Ehescheidung von 400.000 S = 29.069,13 EUR.

Der mit der Behauptung, anlässlich der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft habe die Beklagte auf die Forderung gegenüber dem Kläger aus der Auflösung der ersten Ehe verzichtet, erhobenen Oppositionsklage des Klägers gab das Erstgericht statt. Die anlässlich des Wiedereinzugs der Beklagten in die vormalige Ehewohnung getroffenen und durch die schriftliche Erklärung des Klägers dokumentierten Vereinbarungen seien dahin auszulegen, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers erst (wieder) im Fall eines diesen treffenden Alleinverschuldens am Scheitern der zweiten Ehe eintreten sollte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Die Beklagte vermag in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Beklagte vermag in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 97 Abs 1 EheG, der den Vorausverzicht auf den Anspruch auf

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens für unwirksam erklärt und

die vertragliche Regelung der Aufteilungsansprüche in Ansehung

künftiger ehelicher Ersparnisse an die Notariatsaktsform bindet, ist

klar, dass Vereinbarungen nach Entstehen von Aufteilungsansprüchen

zulässig sind und keiner besonderen Form bedürfen. Für

Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse geschlossen werden, legt

dies § 97 Abs 2 EheG ausdrücklich fest. Zur Auslegung der

gesetzlichen Wendung „im Zusammenhang" besteht Rsp des Obersten

Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0057619, RS0057710).

Die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung (auflösend bedingter

Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der ersten Ehescheidung entstandener Ansprüche) ist daher jedenfalls formfrei wirksam, gegen ihr schlüssiges Zustandekommen bestehen keine Bedenken. Dass sich der Kläger für den Fall des Wiederauflebens des Zahlungsanspruchs eine Lösungsbefugnis in Form der Überlassung jener Genossenschaftswohnung vorbehielt, die auch nach der zweiten Eheschließung wieder Ehewohnung werden sollte, macht aus dem (auflösend bedingten) Verzicht auf früher entstandene Forderungen keine notariatsaktspflichtige Vorwegvereinbarung über den (zukünftigen) Aufteilungsanspruch. Die Auslegung der schlüssig getroffenen und teilweise schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vereinbarung der Streitteile wirft - mangels vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Fehlbeurteilung im Einzelfall - gleichfalls keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (stRsp; RIS-Justiz RS0043253, RS0042936, RS0042776). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der ersten Ehescheidung entstandener Ansprüche) ist daher jedenfalls formfrei wirksam, gegen ihr schlüssiges Zustandekommen bestehen keine Bedenken. Dass sich der Kläger für den Fall des Wiederauflebens des Zahlungsanspruchs eine Lösungsbefugnis in Form der Überlassung jener Genossenschaftswohnung vorbehielt, die auch nach der zweiten Eheschließung wieder Ehewohnung werden sollte, macht aus dem (auflösend bedingten) Verzicht auf früher entstandene Forderungen keine notariatsaktspflichtige Vorwegvereinbarung über den (zukünftigen) Aufteilungsanspruch. Die Auslegung der schlüssig getroffenen und teilweise schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vereinbarung der Streitteile wirft - mangels vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Fehlbeurteilung im Einzelfall - gleichfalls keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (stRsp; RIS-Justiz RS0043253, RS0042936, RS0042776). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E827983Ob242.06v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.433XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00242.06V.1130.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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