TE OGH 2000/9/20 9Ob234/00b

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Werner H*****, ÖBB-Bediensteter, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Maria H*****, Aufräumerin, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. März 2000, GZ 53 R 95/99f-14, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Werner H*****, ÖBB-Bediensteter, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Maria H*****, Aufräumerin, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. März 2000, GZ 53 R 95/99f-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht von der einheitlichen Rechtsprechung aus, nach der es bei der Beurteilung nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang ankommt, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, insbes 4 Ob 546/90 = EvBl 1990/153 unter ausdrücklicher Verwerfung der vom OLG Wien bekundeten, in EFSlgDas Rekursgericht geht von der einheitlichen Rechtsprechung aus, nach der es bei der Beurteilung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang ankommt, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, insbes 4 Ob 546/90 = EvBl 1990/153 unter ausdrücklicher Verwerfung der vom OLG Wien bekundeten, in EFSlg

38.915 und 43.819 veröffentlichten Rechtsansicht).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Notariatsakt vom 21. 6. 1991 als einheitliche Vereinbarung zum Ziel hatte, für eine - wenngleich nur vom Antragsteller gewollte, so doch von der Antragsgegnerin auf Dauer nicht verhinderbare - Scheidung sowohl die Auseinandersetzung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens als auch den Unterhalt zu regeln und demnach die Scheidungsabsicht auch der Antragsgegnerin bekannt sein musste, ist vertretbar. Der ursächliche Zusammenhang, dessen Vorhandensein immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, ist nicht schon durch den Zeitraum bis zur tatsächlich erfolgten Scheidung als widerlegt anzusehen, wenn man in Betracht zieht, dass die Möglichkeit einer Verschuldens- oder einvernehmlichen Scheidung nie releviert wurde und daher offensichtlich von Anfang an nur eine solche nach § 55 EheG in Frage kam. Im Hinblick auf die - unstrittige - Weigerung der Antragsgegnerin, in eine Scheidung einzuwilligen, war daher schon im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zur tatsächlichen Scheidung vorhersehbar.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Notariatsakt vom 21. 6. 1991 als einheitliche Vereinbarung zum Ziel hatte, für eine - wenngleich nur vom Antragsteller gewollte, so doch von der Antragsgegnerin auf Dauer nicht verhinderbare - Scheidung sowohl die Auseinandersetzung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens als auch den Unterhalt zu regeln und demnach die Scheidungsabsicht auch der Antragsgegnerin bekannt sein musste, ist vertretbar. Der ursächliche Zusammenhang, dessen Vorhandensein immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, ist nicht schon durch den Zeitraum bis zur tatsächlich erfolgten Scheidung als widerlegt anzusehen, wenn man in Betracht zieht, dass die Möglichkeit einer Verschuldens- oder einvernehmlichen Scheidung nie releviert wurde und daher offensichtlich von Anfang an nur eine solche nach Paragraph 55, EheG in Frage kam. Im Hinblick auf die - unstrittige - Weigerung der Antragsgegnerin, in eine Scheidung einzuwilligen, war daher schon im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zur tatsächlichen Scheidung vorhersehbar.

Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht durch das Rekursgericht gibt somit ebenfalls keinen Anlass für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht durch das Rekursgericht gibt somit ebenfalls keinen Anlass für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E59223 09A02340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00234.00B.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_0090OB00234_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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