Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia L*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Josef Lechner, Pensionist, Sierling 3, 8510 Stainz, vertreten durch Haßlinger, Haßlinger, Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2007, GZ 3 R 197/06x-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 15. November 2006, GZ 1 C 154/06i-6, aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des streitigen Verfahrens aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Schenkungsvertrag vom 28. 10. 2003 übertrug der Beklagte der Klägerin zwei Liegenschaften, auf deren einer sich das Haus befindet, das als gemeinsame Ehewohnung der Streitteile anzusehen ist, in ihr Alleineigentum.
Die Ehe der Streitteile wurde am 20. 3. 2006 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten, der in dem der Klägerin geschenkten Haus verblieb, rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin begehrt die Räumung der ihr geschenkten Liegenschaften, insbesondere des Hauses durch den Beklagten. Die Schenkung sei im Rahmen intensiver Gespräche der Streitteile über eine Scheidung im Einvernehmen erfolgt. Schon am 13. 6. 2003 seien die Streitteile vor dem Bezirksgericht Stainz erschienen, um die Modalitäten einer solchen Scheidung bzw den Inhalt einer Scheidungsvereinbarung gemäß § 55a EheG zu besprechen. Dem Protokoll dieser Verhandlung lasse sich entnehmen, dass bereits damals Einigkeit der Streitteile darüber bestanden habe, dass die Klägerin die beiden gegenständlichen Liegenschaften erhalten sollte. Diese Absicht sei mit dem Schenkungsvertrag vom 28. 10. 2003 in die Tat umgesetzt worden. Mit dieser Schenkung sei eine endgültige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin beabsichtigt gewesen. In weiterer Folge sei es nicht zur Scheidung im Einvernehmen gekommen, vielmehr habe die Klägerin Scheidungsklage erhoben. Die Klägerin habe die gemeinsame Ehewohnung wegen Tätlichkeiten des Beklagten verlassen müssen und lebe seither in Wien. Der Beklagte benütze die Liegenschaften bzw das Haus titellos, weigere sich jedoch trotz Aufforderung diese zu räumen. Der Beklagte beantragte (unter anderem) die Zurückweisung der Klage. Er sei mangels anderer Wohnmöglichkeiten auf die Ehewohnung angewiesen. Da die Einjahresfrist für das Aufteilungsverfahren nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens noch nicht abgelaufen sei, sei der Rechtsstreit im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu führen. Das Erstgericht stellte gemäß § 40a JN fest, dass die vorliegende Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und das bisherige Verfahren nichtig sei. Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich, dass die Klägerin in Wahrheit einen Anspruch nach den §§ 81 ff EheG geltend mache. Derartige, im Zivilprozess erhobene Ansprüche seien nach der Bestimmung des § 235 AußStrG aF an das AußStrG zu überweisen gewesen. Diese Bestimmung habe im AußStrG nF keine Entsprechung. Es sei daher gemäß § 40a JN vorzugehen.Die Klägerin begehrt die Räumung der ihr geschenkten Liegenschaften, insbesondere des Hauses durch den Beklagten. Die Schenkung sei im Rahmen intensiver Gespräche der Streitteile über eine Scheidung im Einvernehmen erfolgt. Schon am 13. 6. 2003 seien die Streitteile vor dem Bezirksgericht Stainz erschienen, um die Modalitäten einer solchen Scheidung bzw den Inhalt einer Scheidungsvereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG zu besprechen. Dem Protokoll dieser Verhandlung lasse sich entnehmen, dass bereits damals Einigkeit der Streitteile darüber bestanden habe, dass die Klägerin die beiden gegenständlichen Liegenschaften erhalten sollte. Diese Absicht sei mit dem Schenkungsvertrag vom 28. 10. 2003 in die Tat umgesetzt worden. Mit dieser Schenkung sei eine endgültige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin beabsichtigt gewesen. In weiterer Folge sei es nicht zur Scheidung im Einvernehmen gekommen, vielmehr habe die Klägerin Scheidungsklage erhoben. Die Klägerin habe die gemeinsame Ehewohnung wegen Tätlichkeiten des Beklagten verlassen müssen und lebe seither in Wien. Der Beklagte benütze die Liegenschaften bzw das Haus titellos, weigere sich jedoch trotz Aufforderung diese zu räumen. Der Beklagte beantragte (unter anderem) die Zurückweisung der Klage. Er sei mangels anderer Wohnmöglichkeiten auf die Ehewohnung angewiesen. Da die Einjahresfrist für das Aufteilungsverfahren nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens noch nicht abgelaufen sei, sei der Rechtsstreit im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu führen. Das Erstgericht stellte gemäß Paragraph 40 a, JN fest, dass die vorliegende Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und das bisherige Verfahren nichtig sei. Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich, dass die Klägerin in Wahrheit einen Anspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG geltend mache. Derartige, im Zivilprozess erhobene Ansprüche seien nach der Bestimmung des Paragraph 235, AußStrG aF an das AußStrG zu überweisen gewesen. Diese Bestimmung habe im AußStrG nF keine Entsprechung. Es sei daher gemäß Paragraph 40 a, JN vorzugehen.
Das Rekursgericht behob über Rekurs der Klägerin den erstgerichtlichen Beschluss und trug diesem die Fortsetzung des streitigen Verfahrens auf.
Die Klägerin habe behauptet, dass die Parteien mit Schenkungsvertrag vom 28. 10. 2003 eine endgültige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin beabsichtigt hätten. Entscheidend für die Wertung einer Schenkung unter Ehegatten sei vor allem, ob eine von der weiteren Entwicklung der Ehe unabhängige, endgültige Vermögensverschiebung beabsichtigt gewesen sei oder nicht. Im letzteren Fall fielen die geschenkten Gegenstände in die Aufteilungsmasse. Ausgehend von den Klagsbehauptungen sei jedoch der Schluss zu ziehen, dass die in Rede stehenden Liegenschaften nicht zur Aufteilungsmasse zählen und die Rechtssache im streitigen Verfahren zu behandeln sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei Schenkungen unter Ehegatten, die eine von der weiteren Entwicklung der Ehe unabhängige, endgültige Vermögensverschiebung beabsichtigten und die auch die Ehewohnung umfassen - im Hinblick auf § 97 ABGB - diese von der Aufteilung ausgenommen sei.Die Klägerin habe behauptet, dass die Parteien mit Schenkungsvertrag vom 28. 10. 2003 eine endgültige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin beabsichtigt hätten. Entscheidend für die Wertung einer Schenkung unter Ehegatten sei vor allem, ob eine von der weiteren Entwicklung der Ehe unabhängige, endgültige Vermögensverschiebung beabsichtigt gewesen sei oder nicht. Im letzteren Fall fielen die geschenkten Gegenstände in die Aufteilungsmasse. Ausgehend von den Klagsbehauptungen sei jedoch der Schluss zu ziehen, dass die in Rede stehenden Liegenschaften nicht zur Aufteilungsmasse zählen und die Rechtssache im streitigen Verfahren zu behandeln sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei Schenkungen unter Ehegatten, die eine von der weiteren Entwicklung der Ehe unabhängige, endgültige Vermögensverschiebung beabsichtigten und die auch die Ehewohnung umfassen - im Hinblick auf Paragraph 97, ABGB - diese von der Aufteilung ausgenommen sei.
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist entgegen der, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht zulässig, da vorliegend nicht über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu entscheiden ist.
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an (vgl SZ 55/184 uva). Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist. Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin nicht etwa die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse i.S. der §§ 81 EheG anstrebt, sondern hinsichtlich der Liegenschaften deren Räumung begehrt wird und sich diesbezüglich auf eine Vereinbarung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG stützt. Derartige Vereinbarungen sind aber nach herrschender Auffassung im streitigen Verfahren durchzusetzen (SZ 53/150; SZ 53/153; SZ 65/65; Stabentheiner in Rummel ABGB 3. Aufl § 97 EheG Rz 4 mwH). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher jedenfalls vertretbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO (SZ 74/180). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an vergleiche SZ 55/184 uva). Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist. Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin nicht etwa die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse i.S. der Paragraphen 81, EheG anstrebt, sondern hinsichtlich der Liegenschaften deren Räumung begehrt wird und sich diesbezüglich auf eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, EheG stützt. Derartige Vereinbarungen sind aber nach herrschender Auffassung im streitigen Verfahren durchzusetzen (SZ 53/150; SZ 53/153; SZ 65/65; Stabentheiner in Rummel ABGB 3. Aufl Paragraph 97, EheG Rz 4 mwH). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher jedenfalls vertretbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO (SZ 74/180). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Anmerkung
E845218Ob54.07kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.585 = MietSlg 59.534XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00054.07K.0521.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009