B e g r ü n d u n g : Die am 24. 3. 1978 geschlossene Ehe der Streitteile, der zwei Kinder (geboren 1978 und 1980) entstammen, wurde mit Urteil vom 20. 11. 2006 gemäß § 55 EheG geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde Anfang 1994 aufgehoben. Ehewohnung war ein Einfamilienhaus in Niederösterreich, das jeweils zur Hälfte den Streitteilen gehört. Zugunsten der geschiedenen Ehegatten ist ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen. Das Erstgericht übertru... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die Ehe der beiden wurde rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 6. 8. 1997 traf das Bezirksgericht Zwettl zu 3 F 3/96 (3 F 4/96v) hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG nachstehende Anordnungen Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die... mehr lesen...
Norm: EheG §86EheG §93
Rechtssatz: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die
Begründung: und Übertragung von Rechten bildet. (Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeiti... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund einer vom Antragsgegner am 8. Jänner 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage wurde die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin mit Urteil vom 26. Jänner 1998, rechtskräftig seit 30. Jänner 1998, geschieden. Mit Schriftsatz, beim Erstgericht eingelangt am 27. März 1998, beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dergestalt, dass unter anderem der Antragsgegner ver... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers war vom Rekursgericht die Frage der Zulässigkeit der
Begründung: von Wohnungseigentum an dem je zur Hälfte den geschiedenen Ehegatten gehörenden Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, nicht zu beantworten. Die Frage aber, ob der ermittelte Aufteilungsschlüssel und die Regelung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Ehewohnung im Einzelfall der Billigkeit im Sinn de... mehr lesen...
Norm: EheG §93ZPO §502 HIII1
Rechtssatz: Welche Räumungsfrist dem früheren Ehegatten zuzubilligen ist, der die Wohnung verlassen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier: ein Monat. Entscheidungstexte 4 Ob 1527/95 Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 1527/95 3 Ob 192/98a Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 192/98a ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2cAußStrG idF WGN 1989 §14 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §230EheG §85EheG §86EheG §89EheG §93
Rechtssatz: Wenn ein Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im
Spruch: der Entscheidung "weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft", da... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien hatten am 6.5.1970 vor dem Standesamt Wien-Währing die Ehe geschlossen. Diese wurde mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.2.1986, 3 Cg 370/82, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammt die am 25.8.1972 geborene Tochter Barbara B*****. Zur Zeit der Eheschließung hatte die Frau ihr Studium der Pharmazie beendet und war als Apothekenasp... mehr lesen...
Norm: EheG §93EheG §94
Rechtssatz: Wenn der Aufteilungsbeschluß eine Partei zu einer Ausgleichszahlung für die Übertragung einer Liegenschaftshälfte verpflichtet, hat sie, solange sie die für das Wirksamwerden der Aufsandungserklärung erforderlichen, ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt hat, noch nicht das Gestaltungsrecht, ohne weitere Mitwirkung die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen. Sie kann daher auch nicht die Räumung der Liegens... mehr lesen...
Begründung: Die am 13.November 1969 zwischen dem Antragsgegner und Helene K*** geschlossene Ehe, welcher der am 29.5.1973 geborene Antragsteller entstammt, wurde am 30.8.1983 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Helene H***, die am 31.8.1983 den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gestellt hatte, ist am 3.12.1983 verstorben. Ihr Nachlaß wurde dem Antragsgegner mit Beschluß des Bezirksgerichtes Birkfeld vom 24.5.1984 zu... mehr lesen...
Begründung: Die am 31. Juli 1960 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. September 1983, 3 Cg 216/83, rechtskräftig geschieden. Der Antragsgegner Rudolf A, geboren 1937, ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 205 KG Aigen mit dem darauf errichteten Wohnhaus Aigen Nr. 82 sowie der weiteren Liegenschaft EZ 228 KG Aigen, bestehend aus dem Grundstück 413/2 Acker. Das Haus Aigen Nr. 82 wird derzeit von der Antragstellerin, dem Antragsgegn... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der beiden Antragsteller wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. April 1982 geschieden. Auf Grund des am 9. Februar 1983 bei Gericht eingelangten Antrages der Frau und eines etwa zwei Wochen später gestellten Antrages des Mannes ist ein Verfahren zur nachehelichen Aufteilung nach den §§ 81 ff. EheG anhängig. Gegenstand dieses Aufteilungsverfahrens ist vor allem eine im gemeinsamen Wohnungseigentum der vormaligen Ehegatten stehende Wohnung. Diese a... mehr lesen...
Norm: EheG §93EO §382 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß § 93 EheG zu treffen. Entscheidungstexte 6 Ob 575/85 Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 575/85 ÖA 1986,51 = SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = MietSlg 37843 (18) ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §91 Abs1EheG §93
Rechtssatz: Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 756/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 756/83 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §230EheG §85EheG §86EheG §89EheG §93
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Aufteilung hat hinsichtlich aller vom Verfahren erfaßter Gegenstände die sachenrechtliche und gebrauchsrechtliche Zuordnung (verändernd oder bewahrend) auszusprechen. Entscheidungstexte 5 Ob 669/81 Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 669/81 Veröff: JBl 1983,598 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs2EheG §83 Abs1EheG §86 Abs1EheG §93
Rechtssatz: Bestimmte Einrichtungsgegenstände wie etwa Einbaumöbel oder speziell für die besonderen Verhältnisse einer Wohnung angeschaffte Möbel sollen wegen der mit der Zerreißung ihres Funktionszusammenhanges in der Regel verbundenen Werteinbuße nach Möglichkeit in der Ehewohnung verbleiben. Entscheidungstexte 5 Ob 516/81 Entsc... mehr lesen...
Norm: EheG §936.DVEheG §15
Rechtssatz: Dem Außerstreitrichter sind nach § 93 EheG - bestimmter als durch § 15 der 6.DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag da... mehr lesen...
Die am 13. Mai 1953 zwischen dem 1931 geborenen Antragsgegner und der 1934 geborenen Antragstellerin geschlossene Ehe wurde aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit 14. Juli 1978 rechtskräftig. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eigentümer je eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 2331 KG. A mit dem Grundstück 1802. Auf diesem von den beiden Eheleuten im Jahr 1964 käuflich erworbenen Grundstück wurde in den Jahren 1968/69 das Einfamil... mehr lesen...
Norm: EheG §87 Abs1EheG §93
Rechtssatz: Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c B1EheG §93
Rechtssatz: Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht. Entscheidungstexte 2 Ob 455/57 Entscheidungstext OGH 13.11.1957 2 Ob 455/57 JBl 1958,120 ( Mit Glosse von Gschnitzer ) = SZ 30/71 ... mehr lesen...