Norm
EheG §86Rechtssatz
Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet.
(Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115192Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010