RS OGH 1988/4/12 4Ob517/88, 1Ob203/08x

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

EheG §93
EheG §94

Rechtssatz

Wenn der Aufteilungsbeschluß eine Partei zu einer Ausgleichszahlung für die Übertragung einer Liegenschaftshälfte verpflichtet, hat sie, solange sie die für das Wirksamwerden der Aufsandungserklärung erforderlichen, ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt hat, noch nicht das Gestaltungsrecht, ohne weitere Mitwirkung die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen. Sie kann daher auch nicht die Räumung der Liegenschaft begehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 517/88
  • 1 Ob 203/08x
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 203/08x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zufolge unbeschränkten dinglichen Eigentumsrechts des Klägers und des Umstands, dass die vom Kläger zu erbringende Ausgleichszahlung keinerlei Zusammenhang mit der Liegenschaft, auf der sich die vormalige Ehewohnung befindet, aufweist, kann der Kläger - ungeachtet des Aushaftens eines Teils der Ausgleichszahlung - die Räumung der Liegenschaft begehren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057955

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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