Norm
EheG §93Rechtssatz
Wenn der Aufteilungsbeschluß eine Partei zu einer Ausgleichszahlung für die Übertragung einer Liegenschaftshälfte verpflichtet, hat sie, solange sie die für das Wirksamwerden der Aufsandungserklärung erforderlichen, ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt hat, noch nicht das Gestaltungsrecht, ohne weitere Mitwirkung die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen. Sie kann daher auch nicht die Räumung der Liegenschaft begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057955Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009