RS OGH 1980/5/21 6Ob586/80, 8Ob525/85, 4Ob517/88, 6Ob2229/96d, 3Ob98/10y

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Veröffentlicht am 21.05.1980
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Norm

EheG §87 Abs1
EheG §93

Rechtssatz

Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 586/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 586/80
    Veröff: SZ 53/81 = EvBl 1980/215 S 659
  • 8 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 525/85
  • 4 Ob 517/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 517/88
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Anordnung der Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung von einem auf den anderen Ehegatten ist im Hinblick auf die Vollziehbarkeit eine Leistungsfrist und Räumungsfrist aufzunehmen. (T1)
  • 6 Ob 2229/96d
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2229/96d
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    Auch; Veröff: SZ 2010/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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