Norm
EheG §93Rechtssatz
Welche Räumungsfrist dem früheren Ehegatten zuzubilligen ist, der die Wohnung verlassen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier: ein Monat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017