Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022