Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Bestimmte Einrichtungsgegenstände wie etwa Einbaumöbel oder speziell für die besonderen Verhältnisse einer Wohnung angeschaffte Möbel sollen wegen der mit der Zerreißung ihres Funktionszusammenhanges in der Regel verbundenen Werteinbuße nach Möglichkeit in der Ehewohnung verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057771Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_003