Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;UStG 1994 §6 Abs1 Z26;
Rechtssatz: Nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist die Lieferung von Gegenständen (unecht) von der Umsatzsteuer befreit, wenn beim Erwerb der Gegenstände eine Vorsteuerausschlussregelung zur Anwendung gekommen ist. § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 erwähnt die Vorsteuerausschlüsse, die sich aus (unecht steuerbefreiten) Umsätzen nach § 6 Ab... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;UStG 1994 §6 Abs1 Z26;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als (bloßer) Vorsteuerausschluss zu interpretieren ist und dass § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst waren, von den ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 Umsätze, welche sie als gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 steuerfrei behandelte. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab sie die Art des Unternehmens mit "Auskunftei über Kreditverhältnisse" an. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Streitjahre 1998 bis 2002 fest und behandelte die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze als steuerpfli... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 Umsätze, welche sie als gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 steuerfrei behandelte. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab sie die Art des Unternehmens mit "Auskunftei über Kreditverhältnisse" an. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Streitjahre 1998 bis 2002 fest und behandelte die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze als steuerpfli... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer eröffnete im Oktober 2005 ein Taxiunternehmen. Er überschritt 2005 die (damals geltende) Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht, beantragte aber dennoch die Überweisung eines Vorsteuerguthabens und gab Umsatzsteuervoranmeldungen sowie schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung - jeweils unter Geltendmachung von Vorsteuern - ab. Mit Bescheid vom 26. Feb... mehr lesen...
Einem Bericht vom 8. Juni 2001 über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ist im Zusammenhalt mit den in der Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltenen "Prüfungsfeststellungen" betreffend Umsatzsteuer für den "Nachschauzeitraum 1-12/2000" zu entnehmen, dass die beschwerdeführende GmbH im Jahr 2000 Umsätze an öffentlichen Schulen getätigt habe, "bei denen es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender bzw. berufsbildender Art dienenden Fertigkeiten ha... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer eröffnete im Oktober 2005 ein Taxiunternehmen. Er überschritt 2005 die (damals geltende) Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht, beantragte aber dennoch die Überweisung eines Vorsteuerguthabens und gab Umsatzsteuervoranmeldungen sowie schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung - jeweils unter Geltendmachung von Vorsteuern - ab. Mit Bescheid vom 26. Feb... mehr lesen...
Einem Bericht vom 8. Juni 2001 über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ist im Zusammenhalt mit den in der Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltenen "Prüfungsfeststellungen" betreffend Umsatzsteuer für den "Nachschauzeitraum 1-12/2000" zu entnehmen, dass die beschwerdeführende GmbH im Jahr 2000 Umsätze an öffentlichen Schulen getätigt habe, "bei denen es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender bzw. berufsbildender Art dienenden Fertigkeiten ha... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62001CJ0045 Dornier VORAB;62005CJ0445 Haderer VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z11 litb;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 durch juristische Personen in Anspruch genommen werden kann (Hinweis Kanduth-Kristen, in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-Kommentar, § 6 ... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62001CJ0045 Dornier VORAB;62005CJ0445 Haderer VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z11 litb;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 durch juristische Personen in Anspruch genommen werden kann (Hinweis Kanduth-Kristen, in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-Kommentar, § 6 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er erwarb im Dezember 1996 zwei "Radiovisiografiegeräte" zum Preis von S 330.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 66.000,--. Die Umsatzsteuer machte er für das Jahr 1996 als Vorsteuer geltend, ertragsteuerlich beantragte er für diese Wirtschaftsgüter unter anderem für das Jahr 1997 AfA in Höhe von S 66.000,--. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer erklärungsgemäß. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er erwarb im Dezember 1996 zwei "Radiovisiografiegeräte" zum Preis von S 330.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 66.000,--. Die Umsatzsteuer machte er für das Jahr 1996 als Vorsteuer geltend, ertragsteuerlich beantragte er für diese Wirtschaftsgüter unter anderem für das Jahr 1997 AfA in Höhe von S 66.000,--. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer erklärungsgemäß. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfe... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §29 Abs5;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Ein im Jahr 1996 entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug geht nicht dadurch verloren, dass die ärztlichen Leistungen, zu deren Ausführung die Gegenstände dienen, ab dem 1. Jänner des Folgejahres von der Umsatzsteuer befreit sind (Hinweis E 2. Juli 2002, 2001/14/0153). European Cas... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §29 Abs5;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Ein im Jahr 1996 entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug geht nicht dadurch verloren, dass die ärztlichen Leistungen, zu deren Ausführung die Gegenstände dienen, ab dem 1. Jänner des Folgejahres von der Umsatzsteuer befreit sind (Hinweis E 2. Juli 2002, 2001/14/0153). European Cas... mehr lesen...
I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Die Beschwerdeführerin errichtete im Zeitraum vom November 2002 bis Juni 2004 ein Einfamilienwohnhaus samt Schwimmbad. Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 teilte sie dem Finanzamt mit, dass sie ein Zimmer des Einfamilienhauses zu Bürozwecken steuerpflichtig vermieten und daraus einen voraussichtlichen Umsatz von rund 2.000 EUR jährlich erzielen werde. Neben den zu erwartenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehe sie Einkünfte aus nichtsel... mehr lesen...
Index: E1EE3L E09301000E6CE6J10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: 11997E087 EG Art87;11997E093 EG Art93;11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilA Abs1 litc;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17... mehr lesen...
I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Die Beschwerdeführerin errichtete im Zeitraum vom November 2002 bis Juni 2004 ein Einfamilienwohnhaus samt Schwimmbad. Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 teilte sie dem Finanzamt mit, dass sie ein Zimmer des Einfamilienhauses zu Bürozwecken steuerpflichtig vermieten und daraus einen voraussichtlichen Umsatz von rund 2.000 EUR jährlich erzielen werde. Neben den zu erwartenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehe sie Einkünfte aus nichtsel... mehr lesen...
Index: E1EE3L E09301000E6CE6J10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: 11997E087 EG Art87;11997E093 EG Art93;11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilA Abs1 litc;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17... mehr lesen...
Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein. Im Jahr 1997 begann er mit der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil der neu errichteten Räumlichkeiten war dem Sportbetrieb gewidmet, ein Anteil von 24,98 % sollte als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in der Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern in der Höhe von 39.... mehr lesen...
Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein. Im Jahr 1997 begann er mit der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil der neu errichteten Räumlichkeiten war dem Sportbetrieb gewidmet, ein Anteil von 24,98 % sollte als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in der Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern in der Höhe von 39.... mehr lesen...
Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein. Im Jahr 1997 begann er mit der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil der neu errichteten Räumlichkeiten war dem Sportbetrieb gewidmet, ein Anteil von 24,98 % sollte als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in der Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern in der Höhe von 39.... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z16; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006
Rechtssatz: Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z16; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006
Rechtssatz: Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z16; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006
Rechtssatz: Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Erben des am 11. Juli 2002 verstorbenen JF. JF war Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Wien im Ausmaß von 225 m2, bestehend aus 7 Zimmern, Bad, WC und Küche. JF nutzte die Wohnungseigentumseinheit bis 1991 als Atelier, in der Folge vermietete er sie. Die in den Jahren ab 1993 aus der Vermietung erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Demnach erzielte JF in der Jahren 1993 und 1994 Mieteinnahmen von 490.885,20 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12;UStG 1994 §6 Abs1 Z16;UStG 1994 §6 Abs2;
Rechtssatz: Dass die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung erwirtschafteten Umsätze gegebenenfalls (also insbesondere bei der Vermietung zu anderen als Wohnzwecken) zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs 2 UStG 1994 bedarf und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug somit ni... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Erben des am 11. Juli 2002 verstorbenen JF. JF war Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Wien im Ausmaß von 225 m2, bestehend aus 7 Zimmern, Bad, WC und Küche. JF nutzte die Wohnungseigentumseinheit bis 1991 als Atelier, in der Folge vermietete er sie. Die in den Jahren ab 1993 aus der Vermietung erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Demnach erzielte JF in der Jahren 1993 und 1994 Mieteinnahmen von 490.885,20 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12;UStG 1994 §6 Abs1 Z16;UStG 1994 §6 Abs2;
Rechtssatz: Dass die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung erwirtschafteten Umsätze gegebenenfalls (also insbesondere bei der Vermietung zu anderen als Wohnzwecken) zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs 2 UStG 1994 bedarf und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug somit ni... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, hat im Jahr 1989 in A. ein renovierungsbedürftiges Wohnhaus erworben und in den folgenden Jahren vollständig renoviert. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 im Jahr 1993 waren die Räumlichkeiten für die - beabsichtigte - betriebliche Nutzung noch nicht adaptiert. Dieser betriebliche Anteil des Hauses ist an Hand des Planes mit 23 % der Gesamtfläche ermittelt worden. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, hat im Jahr 1989 in A. ein renovierungsbedürftiges Wohnhaus erworben und in den folgenden Jahren vollständig renoviert. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 im Jahr 1993 waren die Räumlichkeiten für die - beabsichtigte - betriebliche Nutzung noch nicht adaptiert. Dieser betriebliche Anteil des Hauses ist an Hand des Planes mit 23 % der Gesamtfläche ermittelt worden. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ... mehr lesen...